Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Ein weiteres wesentliches Merkmal der Neustrukturierung des Asylbereiches ist es, die freiwillige Rückkehr von Asylsuchenden mit ablehnendem Asylentscheid zu fördern. Hierzu sollen in den Zentren des Bundes frühzeitig Rückkehrberatungsgespräche durchgeführt werden, um diese umfassend auf das bestehende Rückkehrhilfeangebot hinzuweisen. Der Zugang zur Rückkehrberatung und die freiwillige Ausreise mit Rückkehrhilfe sollen grundsätzlich in jeder Verfahrensphase möglich sein.

Personen, die in der Schweiz verbleiben können, sollen möglichst rasch integriert werden.

2.3 Ablauf des Asylverfahrens

vgl. hierzu Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund / Kantone vom 29. Oktober 201212.

2.3.1 Vorbereitungsphase (Art. 26 E-AsylG)

Mit der Einreichung eines Asylgesuches in einem Zentrum des Bundes beginnt die Vorbereitungsphase, welche höchstens 21 Kalendertage dauert (Ausnahme Dublin-Verfahren, siehe unten). Innerhalb dieser Maximalfrist richtet sich die Dauer der Vorbereitungsphase nach den Bedürfnissen des Einzelfalls; in einfachen Fällen kann sie auch bloss einige Tage dauern. Deshalb ist eine schematische Festlegung der Vorbereitungsphase für alle Gesuche nicht sinnvoll. Eine gesetzliche Regelung der Vorbereitungsphase ist bereits im Rahmen der letzten Revision des AsylG erfolgt (vgl. Art. 26 AsylG Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, Erlass 113). Diese soll in der vorliegenden Revision weitgehend übernommen werden (Art. 26 E-AsylG).

Die Vorbereitungsphase ermöglicht es, die zur Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens notwendigen Vorabklärungen unmittelbar nach Eintritt ins Verfahrenszentrum durchzuführen. Sie soll insbesondere dazu dienen, die spätere Anhörung zu den Asylgründen gut zu organisieren und so die kurzen Fristen für die Behandlung von Asylgesuchen einhalten zu können.

In der Vorbereitungsphase sollen insbesondere die Personendaten der Betroffenen aufgenommen und registriert werden. Ferner sollen die Identität, die vorgelegten Beweismittel sowie die Reise- und Identitätsdokumente überprüft und weitere identitäts- und herkunftsspezifische Abklärungen getroffen werden. Bei Dublin-Fällen soll beim zuständigen Dublin-Staat eine allfällige Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme einer betroffenen Person bereits in der Vorbereitungsphase eingereicht werden. Schliesslich soll während der Vorbereitungsphase eine Erstbefragung der Betroffenen zur Identität, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen durchgeführt werden. Diese entspricht der heute geltenden Befragung zur Person (BzP). Für die Erstbefragung soll den Asylsuchenden eine Rechtsvertretung zugewiesen werden (Art. 102h Abs. 1 E-AsylG; siehe auch Ziffer 2.5). Anlässlich der Erstbefragung sollen gemeinsam mit den Asylsuchenden die Chancen im Asylverfahren geklärt werden. Zieht eine asylsuchende Person ihr Asylgesuch freiwillig zurück, weil sie z.B. ausschliesslich wirtschaftliche Gründe für die Einreise in die Schweiz geltend

12 http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzgebung/asylgaug/ersatz-nee/schlussber-neustruktur-asyl-d.pdf (siehe auch Schema am Schluss)

13 http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/9685.pdf