Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Asylgesetz

Ersatz eines Ausdrucks

Der bisherige Ausdruck „Empfangs- und Verfahrenszentren“ soll durch Zentren des Bundes ersetzt werden. Zur Funktion der Zentren vgl. Artikel 24 E-AsylG (Ausgestaltung der Zentren).

Artikel 3 Absatz 3

Der im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG beschlossene Ausschluss von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern aus der Flüchtlingseigenschaft (Erlass 3), soll in das ordentliche Recht überführt werden.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und f (neu)

Zu Abs. 1 Bst. b

Die Pflicht zur Abgabe von Reisepapieren und Identitätsausweisen soll während des ganzen Asylverfahrens bestehen. Gemäss geltendem Recht wird diese Pflicht nur für die heutigen EVZ ausdrücklich erwähnt.

Zu Abs. 1 Bst. f

Diese Verpflichtung steht in Zusammenhang mit der Regelung in Artikel 26a Absatz 2 E-AsylG, wonach das BFM bei medizinischen Vorbringen, die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren relevant sind, eine für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson bezeichnen kann. Kommt die betroffene Person dieser Pflicht zur Teilnahme an einer vom BFM angeordneten medizinischen Untersuchung nicht nach, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 26a Absatz 3 E-AsylG.

Artikel 12 Zustellung und Eröffnung bei einem Aufenthalt im Kanton

Zu den Absätzen 1 und 2

Der bisherige Artikel 12 AsylG regelt die Gültigkeit der postalischen Zustellung oder Mitteilung an Asylsuchende oder deren Bevollmächtigte bei einem Aufenthalt im Kanton. Neu sollen Asylsuchende vermehrt in den Zentren des Bundes untergebracht werden. Eine postalische Zustellung erübrigt sich in diesen Fällen. Dasselbe gilt für das Flughafenverfahren, da sich die Betroffenen für die Dauer des Verfahrens am Flughafen aufhalten. Die Zustellung und Eröffnung von Verfügungen oder Mitteilungen in den Zentren des Bundes und am Flughafen sollen deshalb systematisch getrennt geregelt werden (siehe Artikel 12a und 13 E-AsylG).

In Artikel 12 E-AsylG soll der Begriff "Zustellung oder Mitteilung" der Klarheit halber durch "Verfügung oder Mitteilung" ersetzt werden. Der neue Titel stellt zudem klar, dass Artikel 12 E-AsylG bei einem Aufenthalt im Kanton Anwendung findet (z.B. im Rahmen des erweiterten Verfahrens). Der vorgeschlagene Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der geltenden Regelung in Artikel 20 Absatz 2bisdes Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Diese Bestimmung soll der besseren Lesbarkeit halber in Artikel 12 E-AsylG belassen werden.