Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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2.6 Beratung von Asylsuchenden und Rechtsvertretung (Art. 102f ff. E-AsylG)
Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Verfahren ist ein Anspruch auf eine kostenlose Beratung über das Asylverfahren und Rechtsvertretung für Asylsuchende im Vorbereitungsverfahren, im beschleunigten Verfahren und bei den Dublin-Verfahren vorgesehen. Die Zuteilung der Rechtsvertretung erfolgt bereits für die Durchführung der Erstbefragung während der Vorbereitungsphase (Art. 102h Abs. 1 E-AsylG).
Beim erweiterten Verfahren besteht dieser Anspruch bis zum Entscheid, dass das erweiterte Verfahren zur Anwendung kommt, d.h. bis und mit Anhörung zu den Asylgründen (Triage im erstinstanzlichen Verfahren). Die Beschwerdefrist im erweiterten Verfahren soll auf 30 Tage festgelegt werden (wie nach geltendem Recht). Der ursprünglich zugewiesene Rechtsvertreter wird über den Asylentscheid informiert. Werden während des Aufenthaltes im Kanton weitere entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt wie z.B. eine weitere Anhörung zu den Asylgründen, können sich die betroffenen Asylsuchenden kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle im Kanton wenden (Art. 102l E-AsylG). Die Rechtsberatungsstellen erhalten für ihre Beratungs- und Vertretungstätigkeiten dafür eine einmalige Pauschale pro asylsuchende Person (Art. 102l Abs. 2 E-AsylG). Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe die Voraussetzungen fest, die eine Rechtsberatungsstelle für die Ausübung dieser Aufgaben erfüllen soll (z.B. ausgewiesene Erfahrung in der Beratung von Asylsuchenden) und bestimmt die Höhe der Pauschale aufgrund kostengünstiger Lösungen.
Zudem sollen die Asylsuchenden im erweiterten Verfahren für das Beschwerdeverfahren bereits dann amtlich verbeiständet werden, wenn diese mittelos sind und ihre Beschwerde nicht aussichtslos ist (Art. 102m E-AsylG). Das Element der Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung wird aufgrund der im Regelfall mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse des Betroffenen gesetzlich vermutet (vgl. demgegenüber die allgemeine Regel gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese vom Parlament beschlossene Regelung (Art. 110a AsylG, Erlass 1) soll damit für das erweiterte Verfahren übernommen werden.
Neu soll auch Asylsuchenden, deren Gesuch im Rahmen des Flughafenverfahrens behandelt wird, eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung zur Verfügung stehen (Art. 22 Abs. 3bisE-AsylG).
Die Organisation der Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes soll im Rahmen einer Leistungsvereinbarung durch einen oder mehrere beauftrage Dritte erfolgen. Je nach Standort der Zentren des Bundes ist es denkbar, dass verschiedene Leistungserbringer beauftragt werden. Aus organisatorischen Gründen soll jedoch pro Zentrum grundsätzlich nur ein Leistungserbringer betraut werden. In welcher Form die Beratung und Rechtsvertretung sichergestellt wird, ist Inhalt der Leistungsvereinbarung. Denkbar ist, dass die Leistungserbringer zum Beispiel eine Liste mit interessierten und geeigneten Rechtsvertretern führen. In diese Liste können Rechtsberatungsstellen, unabhängige Anwältinnen und Anwälte sowie Juristinnen und Juristen aufgenommen werden, die über vertiefte Kenntnisse im Asylrecht verfügen.
Die Beratung und Rechtsvertretung erfolgt in den Zentren des Bundes oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Entschädigung erfolgt pauschal an die Leistungserbringer.