Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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Artikel 19 Einreichung
Zu Absatz 1
Die im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG beschlossene Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen (Erlass 3), soll in das ordentliche Recht überführt werden. Zudem sind systematische Anpassungen an die neue Vorlage erforderlich.
Die Funktionen der verschiedenen Zentren des Bundes werden in Artikel 24 E-AsylG geregelt.
Zu Absatz 1bis
Da neu keine Asylgesuche mehr aus dem Ausland eingereicht werden können, wird für die Einreichung eines Asylgesuches die persönliche Anwesenheit der Asylsuchenden in der Schweiz voraussetzt. Auch diese dringliche Änderung des AsylG (Erlass 3) soll in das ordentliche Recht überführt werden.
Zu Absatz 2 (aufgehoben)
In Zusammenhang mit der Aufhebung der Auslandgesuche wurde auch die Bestimmung abgeschafft, wonach Personen mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ein Asylgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen müssen. Diese dringliche Änderung (Erlass 3) soll ins ordentliche Recht überführt werden.
Zu Absatz 3 (aufgehoben)
Asylsuchende sollen im Rahmen der Vorbereitungsphase auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen werden. Die entsprechende Regelung findet sich deshalb neu in Artikel 26 Absatz 3 E-AsylG (Vorbereitungsphase).
Artikel 20 (aufgehoben)
Die im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG beschlossene Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen (Erlass 3), soll in das ordentliche Recht überführt werden.
Aus humanitären Gründen kann im Rahmen des geltenden Rechts ein Visum erteilt werden, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilug; VEV).
Artikel 21 Absatz 1
Asylsuchende, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise um Asyl nachsuchen, sollen ausnahmslos von den zuständigen Behörden in ein Verfahrenszentrum verwiesen werden.
Artikel 22 Absätze 3bis(neu), 4 und 6
Zu Absatz 3bis
Neu sollen Asylsuchende auch im Rahmen des Flughafenverfahrens eine umfassende und unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung erhalten (vgl. Ziffer 2.6). Die entsprechenden Bestimmungen über den Rechtsschutz (Art. 102f - 102k E-AsylG) finden auch auf das Flughafenverfahren Anwendung.