Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Zu Absatz 3 (aufgehoben)

Im Rahmen der dringlichen Änderungen des AsylG (Erlass 3) wurde die Möglichkeit, Asylgesuche auf einer schweizerischen Vertretung einreichen zu können, aufgehoben (sog. Auslandgesuche, siehe auch Art. 19 und 20). In diesem Zusammenhang wurde Absatz 3 aus redaktionellen Gründen ebenfalls aufgehoben. Diese Änderung soll ins ordentliche Recht überführt werden.

Neu soll in Absatz 3 die mündliche Eröffnung und summarische Begründung bei einem Aufenthalt im Kanton geregelt werden. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht dem bisherigen Artikel 13 Absätze 1 und 2 AsylG. Auch bei einem Aufenthalt im Kanton soll eine Verfügung in geeigneten Fällen mündlich eröffnet werden können.

Artikel 12a Zustellung und Eröffnung in den Zentren des Bundes

Zu Absatz 1

Wie bereits erwähnt sollen Asylsuchende neu vermehrt in den Zentren des Bundes untergebracht werden. Eine postalische Zustellung erübrigt sich in diesen Fällen. Aus diesem Grund soll eine Aushändigung an die Asylsuchenden vor Ort gegen schriftliche Empfangsbestätigung erfolgen. Befinden sich die Asylsuchenden im Kanton (z.B. im Rahmen des erweiterten Verfahrens), so findet Artikel 12 E-AsylG weiterhin Anwendung.

Sind Asylsuchende untergetaucht, werden Verfügungen oder Mitteillungen an die letzte bekannte Adresse der betroffenen Person zugestellt (Zentrum des Bundes).

Zu Absatz 2

Werden Asylsuchende durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Zentrum des Bundes vertreten, ist Absatz 2 anwendbar.

Für einen reibungslosen Ablauf der Asylverfahren muss die Anwesenheit der Leistungserbringer für die Beratung und die Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes gewährleistet sein. Sie sind dafür verantwortlich, dass die zugewiesene Rechtsvertretung Verfügungen und Mitteilungen unverzüglich erhält (z.B. per Telefax oder e-Mail), da diese sich nicht ständig in den Zentren des Bundes befindet. Durch die Zustellung an den in den Zentren des Bundes anwesenden Leistungserbringer ist somit sichergestellt, dass die Rechtsvertretung die Mitteilungen umgehend erhält und keine Verzögerungen im Verfahrensablauf entstehen (zum Konzept der Beratung und Rechtsvertretung siehe Art. 102f ff. E-AsylG und Ziffer 2.6.). Asylentscheide oder sonstige Verfügungen gelten mit der Zustellung an den Leistungserbringer als eröffnet. Es ist Aufgabe des Leistungserbringers oder der mit der Rechtsvertretung betrauten Person, der asylsuchenden Person die Eröffnung unverzüglich mitzuteilen.

Zu Absatz 3

Hat die asylsuchende Person auf eine Rechtsvertretung verzichtet oder verfügt über eine selber bestimmte Rechtsvertretung, gilt Absatz 3. Die Zustellung erfolgt durch Aushändigung an die asylsuchende Person. Eine allfällige Rechtsvertretung wird unverzüglich über die Zustellung informiert.

Zu Absatz 4

Siehe Kommentar zu Artikel 12 Absatz 3 E-AsylG.