Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Die im AsylG vorgeschlagenen Änderungen (Art. 95a bis 95l E-AsylG) sollen für die Errichtung von Bauten und Anlagen des Bundes auf zehn Jahre ab Inkraftsetzung dieser Revision befristet werden (siehe Übergangsbestimmungen E-AsylG). Diese Befristung soll jedoch nicht für Umbauten oder Renovationsarbeiten an bestehenden Bauten und Anlagen gelten. Zudem sollen auch bestehende Bauten und Anlagen, die neu zur Unterbringung von Asylsuchenden umgenutzt werden, weiterhin dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt bleiben.

Nach Ablauf der zehnjährigen Frist soll das Plangenehmigungsverfahren somit bei Neubauten keine Anwendung mehr finden, die auf unbebauten Grundstücken errichtet werden. Dies ist gerechtfertigt, da der Bund nach zehn Jahren die grundlegenden Infrastrukturvorhaben realisiert haben sollte.

Die vorübergehende bewilligungsfreie Nutzung von Bauten und Anlagen soll weiterhin möglich sein und neu in Artikel 24c E-AsylG geregelt werden. Die vorgeschlagene Regelung ist im Vergleich zum geltenden Artikel 26a AsylG restriktiver, da das Bewilligungsverfahren mit dem vorgeschlagenen Plangenehmigungsverfahren deutlich vereinfacht wird. Eine bewilligungsfreie Nutzung nach Artikel 24c E-AsylG setzt zusätzlich voraus, dass die bestehenden Unterbringungsstrukturen kurzfristig nicht ausreichen. Zudem soll die Nutzungsdauer aus Gründen der Verhältnismässigkeit neu auf ein Jahr beschränkt werden. Eine erneute bewilligungsfreie Nutzung der gleichen Baute oder Anlage ist nur nach einem Unterbruch von zwei Jahren möglich.

Da es jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, ob nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision die für die Neustrukturierung benötigten Unterkünfte über den Weg des Plangenehmigungsverfahrens genügend rasch bereit gestellt werden können, soll Artikel 26a AsylG (Erlass 3) materiell unverändert ins ordentliche Recht überführt werden (siehe Art. 24d E-AsylG). Diese Norm soll aber ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen nur für die Dauer von 5 Jahren gültig sein. Danach soll die oben erwähnte restriktivere Regelung von Artikel 24c E-AsylG in Kraft treten (gestaffeltes Inkrafttreten). Dieses Vorgehen ist zur Verhinderung allfälliger Übergangsprobleme erforderlich.

Wenn der Bund seine Unterbringungskapazität deutlich erhöht, muss er zudem dafür besorgt sein, entsprechende Reservestrukturen zu planen und zu unterhalten. Solche Planungsarbeiten wurden durch die Motion 12.3653 SPK-N (Strategische Reserve an Asylunterkünften) ausgelöst16 und sie werden im Rahmen der Umsetzungsarbeiten des Notfallkonzepts Asyl17 realisiert.

Sollten im Falle eines massiven Zustroms von Asylsuchenden nicht ausreichend Unterkunftsplätze zur Verfügung stehen, wird der Bundesrat spezifische Massnahmen ergreifen, um eine eskalierende Lage zu bewältigen. Sowohl die Armee als auch die zivilen Behörden von Bund und Kantonen können vom Bundesrat beauftragt werden, zusätzliche Aufgaben zu erfüllen oder befristet weitere Kompetenzen wahrzunehmen. Die Koordination aller Aufgaben wird in einer ausserordentlichen Lage im Asylwesen vom Sonderstab Asyl bewerkstelligt18.

16 http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20123653

17 http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2012/2012-12-193.html

18 http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2011/2011-05-111.html