Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Zu Absatz 4

Es handelt sich hier lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Der zweite Teil des letzten Satzes kann aufgrund des unentgeltlichen Rechtsschutzes auch im Flughafenverfahren gestrichen werden.

Zu Absatz 6

Neu soll nach einem Aufenthalt von 60 Tagen am Flughafen auch eine Zuweisung in ein Zentrum des Bundes möglich sein (bisher nur Zuweisung in Kanton). Da in diesen Fällen bereits ein rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt, ist eine Zuweisung in ein Ausreisezentrum des Bundes möglich.

Der Hinweis auf Artikel 30 AsylG kann gestrichen werden, da die Hilfswerksvertretung bei der Anhörung aufgrund des umfassenden unentgeltlichen Rechtsschutzes aufgehoben werden soll.

Artikel 23 Absatz 2

Gemäss geltendem Recht sollen Asylentscheide im Flughafenverfahren innerhalb von 20 Tagen eröffnet werden. Dauern die Verfahren länger, so werden die Betroffenen einem Kanton zugewiesen. Neu soll auch eine Zuweisung in ein Zentrum des Bundes möglich sein, sofern es sich um ein beschleunigtes Verfahren oder ein Dublin-Verfahren handelt. Wird das Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt, weil weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen, sollen die Betroffenen wie bereits heute direkt einem Kanton zugewiesen werden (Triage).

Gliederungstitel vor Artikel 24

2a. Abschnitt: Zentren des Bundes

Artikel 24 Verfahrens-, Warte und Ausreisezentren

Zu Absatz 1

Artikel 24 E-AsylG regelt neu die Ausgestaltung der Zentren des Bundes. Diese sollen als Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentren betrieben und vom BFM geführt werden. Die Funktionen der Zentren sind auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Verfahrensstadien ausgerichtet. In einem Verfahrenszentrum finden diverse Verfahrensschritte statt, welche die Anwesenheit aller am Verfahren beteiligter Personen bedingt. In einem Wartezentrum befinden sich zumeist asylsuchende Personen, welche die wichtigsten Verfahrensschritte durchlaufen haben und bei denen jedoch der Asylentscheid noch nicht getroffen werden konnte. Dies ist bei Dublin-Verfahren der Fall, wenn die Antwort des zuständigen Dublin-Staates noch aussteht. In Ausreisezentren befinden sich Personen, welche bereits einen Entscheid erhalten haben und die Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat antreten müssen. Sie werden dort intensiv auf ihre Ausreise vorbereitet und es finden regelmässige Gespräche mit Rückkehrberatungsstellen statt.

Zu Absatz 2

In den Verfahrenszentren wird bei allen Verfahrenskategorien (beschleunigtes und erweitertes Verfahren sowie Dublin-Verfahren) eine Vorbereitungsphase durchgeführt (vgl. Art. 26 E-AsylG). Nach Abschluss der Vorbereitungsphase beginnt das eigentliche Asylverfahren.

Im beschleunigten Verfahren halten sich die Asylsuchenden während des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Verfahrenszentrum