Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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auf. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die betroffenen Personen in einem Ausreisezentrum untergebracht werden (vgl. Absatz 4). Eine Verteilung auf die Kantone findet auch im beschleunigten Verfahren statt, wenn der Wegweisungsvollzug ab Zentrum des Bundes nicht absehbar ist.

Im Dublin-Verfahren können die Betroffenen nach Abschluss der Vorbereitungsphase bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in Wartezentren untergebracht werden (Abs. 3). Dies ist einerseits damit begründet, dass bei Dublin-Verfahren praktisch alle verfahrensrelevanten Schritte, welche die Anwesenheit der asylsuchenden Person bedingen, noch in der Vorbereitungsphase durchgeführt werden und danach deren Anwesenheit in einem Verfahrenszentrum nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Andererseits können die Antwortfristen bei Dublin-Verfahren bis zu zwei Monate betragen.

Nach dem Aufenthalt in einem Wartezentrum kann die Unterbringung im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise in einem Ausreisezentrum erfolgen (Abs. 4).

Personen, deren Asylgesuch weder im beschleunigten noch im Dublin-Verfahren behandelt werden kann, werden den Kantonen zugewiesen (erweitertes Verfahren, Bst. c)

Zu Absatz 3

Siehe Kommentar zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Personen, die im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben und bei denen in der Folge der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, können nach Ablauf der Beschwerdefrist in Ausreisezentren untergebracht werden. Ziel ist es, die Personen dort intensiv auf ihre Ausreise vorzubereiten und die freiwillige Rückkehr zu fördern.

Zu Absatz 5

Die Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentren können z.B. aus organisatorischen oder baulichen Gründen zusammengelegt werden. Die konkrete Ausgestaltung hängt insbesondere davon ab, welche Örtlichkeiten für die Zentren des Bundes zur Verfügung stehen. Hier müssen flexible Lösungen möglich sein.

Zu den Absätzen 6 und bis 7

Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Diese Höchstdauer muss nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden. Dies gilt bei einer Regelung des Aufenthalts (Asylgewährung oder vorläufige Aufnahme) oder bei einem früheren Vollzug der Wegweisung ab dem Zentrum des Bundes. Dasselbe kann gelten, wenn in den Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentren des Bundes z.B. zu wenige Unterbringungsplätze zur Verfügung stehen. Damit kann die Flexibilität in Zeiten hoher Gesuchseingänge erhöht werden. Eine frühere Verteilung auf die Kantone soll kann z.B. auch dann möglich sein, wenn bereits feststeht, dass der Vollzug einer Wegweisung innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht realistisch ist.

Die Höchstdauer des Aufenthaltes kann um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn dies den raschen Abschluss des Asylverfahrens befördert, z.B. wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Der Bundesrat legt fest, nach welchen Kriterien und für wie lange die 140-tägige Aufenthaltsdauer verlängert werden kann.