Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Das BFM soll die Möglichkeit für regelmässige Rückkehrgespräche in den Zentren des Bundes schaffen. Dies gilt auch für die Vorbereitungsphase, wenn das Asylgesuch als offensichtlich unbegründet erscheint. Dadurch werden der betroffenen Person Alternativen zum Asylverfahren in der Schweiz aufgezeigt und sie kann sich frühzeitig mit einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat befassen.

Die Rückkehrhilfe richtet sich nach Artikel 93 AsylG.

Zu Absatz 2

Eine vom BFM unabhängige Stelle (kantonale Rückkehrberatungsstelle oder Dritte) führt die Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes durch. Dies entspricht einem Anliegen der bereits heute bestehenden Rückkehrberatungsstellen, welche einer unabhängigen Beratung grossen Wert beimessen.

Artikel 93b Entschädigung für die Rückkehrberatung

Zu den Absätzen 1 und 2

Der Bund entrichtet Beiträge an den Leistungserbringer nach Artikel 93a Absatz 2 E-AsylG. Sie setzen sich zusammen aus den Verwaltungs- und Personalkosten der kantonalen Rückkehrberatungsstelle oder des beauftragten Dritten. Die Beiträge sollen in der Form von Pauschalen entrichtet werden und sind eine Entschädigung für die Information und Beratung der Asylsuchenden und weggewiesenen Personen in Bezug auf ihre Rückkehrmöglichkeiten.

Zu Absatz 3

Der Bundesrat wird die Höhe der pauschalen Beiträge sowie die Voraussetzungen für deren Ausrichtung in einer Verordnung festlegen.

Artikel 94 (aufgehoben)

Da die Hilfswerksvertretung nicht mehr regelmässig bei Anhörungen anwesend ist, soll Artikel 94 AsylG (Beiträge an Hilfswerke) aufgehoben werden (siehe auch Art. 30 AsylG).

Gliederungstitel vor Artikel 95a

6a. Kapitel: Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen zur Unterbringung von Asylsuchenden

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 95a Grundsatz

Zu Absatz 1

In Artikel 95a Absatz 1 E-AsylG wird der Grundsatz festgelegt, wonach Bauten und Anlagen, die dem Bund ganz oder überwiegend zur Unterbringung Asylsuchender dienen, nur mit einer Plangenehmigung des EJPD errichtet, geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden dürfen. Mit dem Begriff „überwiegend“ soll klargestellt werden, dass die Plangenehmigung auch Gebäude und Infrastrukturen beinhaltet, die nicht rein der Unterbringung dienen, sondern z.B. der Durchführung der Asylverfahren. Dies betrifft z.B. Gebäude bei den Unterkünften, die der Befragung der Asylsuchenden, deren Beratung über das Asylverfahren oder der medizinischen Versorgung dienen.

Es wurde darauf verzichtet, im Gesetz ausdrücklich zu verankern, dass die neu geschaffenen Strukturen bei Bedarf auch von den Kantonen mitgenutzt werden