Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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der Vollzug für diese Personen jedoch während der Maximaldauer von 140 Tagen nicht sichergestellt werden, ist die Nothilfe von dem Kanton zu gewähren, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist (vgl. Satz 2).
Zu Absatz 2
Bei Asylsuchenden, die sich im Rahmen des beschleunigten Verfahrens und des Dublin-Verfahrens mit einem rechtskräftigen Entscheid mit Ausreisefrist im Zentrum des Bundes befinden, soll nur noch Nothilfe ausgerichtet werden. Damit sind sie Personen gleichgestellt, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem Kanton befinden.
Während der Dauer des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes ist der Bund für die Ausrichtung der Sozial- oder Nothilfe zuständig. Zusammen mit dem Standortkanton und den beauftragten Dritten gewährleistet er zudem, dass der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung sichergestellt ist. Dazu gehören auch der Abschluss und die Verwaltung der Krankenversicherung. Zudem sieht das revidierte Epidemiengesetz (BBl 2012 8157) spezifische Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten auch im Asylbereich vor. Der Bund kann Dritte mit der Ausrichtung der Unterstützung (Sozialhilfe oder Nothilfe) und der Betreuung beauftragen. Er vergütet die Aufwendungen pauschal gestützt auf Vereinbarungen.
Kinder in Zentren des Bundes haben Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und unterstehen der obligatorischen Schulpflicht (Art. 62 BV). Da die bisherige Höchstdauer in den EVZ von 90 Tagen neu auf mindestens 100 bis 140 Tage Aufenthalt in den Zentren des Bundes verlängert wird, sollen betroffene Schulpflichtige nicht schlechter gestellt werden als bei einer Verteilung auf die Kantone. Diesfalls findet eine Einschulung in der Regel spätestens nach einem dreimonatigen Aufenthalt statt. Die Kosten werden vom Bund übernommen. Der Standortkanton übernimmt die Organisation des Unterrichts (Anstellung Lehrpersonen, Lehrplan etc.).
Artikel 91 Absätze 2terund 4bis
Die im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG beschlossene Möglichkeit, dass der Bund den Standortkantonen von Zentren des Bundes einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten und Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen gewähren kann, soll in das ordentliche Recht überführt werden (Art. 91 Abs. 2terund 4bisgemäss Erlass 3).
Artikel 93a Rückkehrberatung
Zu Absatz 1
Der Rückkehrberatung soll im Rahmen der Neustrukturierung des Asylbereiches ein grosses Gewicht eingeräumt werden. Ziel der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes ist es, die asylsuchenden Personen frühzeitig und umfassend auf das bestehende Rückkehrhilfeangebot hinzuweisen und dadurch die freiwillige Rückkehr zu fördern.
Bei asylsuchenden Personen, die z.B. im Rahmen des erweiterten Verfahrens einem Kanton zugewiesen werden, ist dieser auch für die Rückkehrberatung zuständig.
Der Zugang zur Rückkehrberatung und die freiwillige Ausreise mit Rückkehrhilfe sind in jeder Verfahrensphase möglich (auch in der Vorbereitungsphase).