Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
Artikel 95l
Dieser Artikel regelt den Rechtsschutz. Wie bereits erwähnt stehen gegen die Entscheide des Departements (GS-EJPD) die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht und der Weiterzug an das Bundesgericht offen. Damit wird in allen Verfahren ein umfassender Rechtsschutz gewährleitstet.
Titel neu
Gliederungstitel vor Artikel 102
8. Kapitel: Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche
1. Abschnitt: Rechtsschutz in den Zentren des Bundes
In diesem Abschnitt wird der Rechtsschutz der Asylsuchenden während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes geregelt (beschleunigtes Verfahren, Dublin-Verfahren).
Der Abschnitt 1a. regelt den Rechtsschutz von Asylsuchenden, die sich im Rahmen des erweiterten Verfahrens im Kanton aufhalten (siehe Art. 102l und 102m E-AsylG).
Artikel 102 f Grundsatz
Zu Absatz 1
Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Verfahren besteht ein Anspruch auf eine kostenlose Beratung und Rechtsvertretung für Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und bei den Dublin-Verfahren.
Beim erweiterten Verfahren besteht dieser Anspruch solange sich die Betroffenen in den Zentren des Bundes aufhalten, d.h. bis zum Entscheid, dass das erweiterte Verfahren zur Anwendung kommt (Triage im erstinstanzlichen Verfahren). Danach werden die Betroffenen auf die Kantone verteilt (Art. 26d E-AsylG). Während des Aufenthaltes im Kanton besteht ein eingeschränkter kostenloser Rechtsschutz. Er richtet sich nach den Artikeln 102l und 102m E-AsylG im Abschnitt 1a. (siehe auch Ziffer 2.6).
Die Zuweisung der Rechtsvertretung erfolgt bereits für die Erstbefragung während der Vorbereitungsphase. Ein Wechsel soll nur möglich sein, wenn dafür gewichtige Gründe bestehen.
Während des Asylverfahrens kann die Beratung und Rechtsvertretung die Asylsuchenden insbesondere über das Verfahren informieren, an der Erstbefragung und an der Anhörung teilnehmen, zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids Stellung nehmen und bei Bedarf eine Beschwerde gegen Verfügungen des BFM einreichen.
Absatz 2
Die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes soll im Rahmen einer Leistungsvereinbarung durch einen oder mehrere beauftragte Dritte erfolgen. Je nach Standort der Zentren des Bundes ist es denkbar, dass verschiedene Leistungserbringer beauftragt werden. Aus organisatorischen Gründen soll jedoch pro Zentrum nur ein Leistungserbringer betraut werden. In welcher Form