Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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Artikel 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen
Artikel 37 E-AsylG regelt die Behandlungsfristen für das BFM im beschleunigten Verfahren, im Dublin-Verfahren und im erweiterten Verfahren.
Die kurzen Behandlungsfristen für das BFM im beschleunigten und im Dublin-Verfahren (8 bis 10 Tage respektive 2 Arbeitstage) sind gerechtfertigt, da in der vorangehenden Vorbereitungsphase bereits möglichst alle für die Durchführung eines Asylverfahrens notwendigen Abklärungen vorgenommen werden. Zudem werden im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nur Asylgesuche behandelt, bei welchen keine weiteren (aufwendigen) Abklärungen notwendig sind.
Die Behandlungsfristen des BFM können bei Vorliegen von triftigen Gründen um einige Tage verlängert werden, wenn das Verfahren innert kurzer Frist abgeschlossen werden kann (Abs. 3). Dies kann z.B. aus organisatorischen Gründen notwendig sein (z.B. bei Krankheit oder unvorhergesehener Abwesenheit einer am Verfahren beteiligten Person) oder wenn Abklärungen getätigt werden müssen, die nur geringen Aufwand verursachen und deshalb nur wenige Tage in Anspruch nehmen (vgl. Kommentar zu Art. 26c und 26d E-AsylG).
Im erweiterten Verfahren beträgt die Behandlungsfrist für das BFM in der Regel zwei Monate (zusammen mit der Vorbereitungsphase rund drei Monate). Dies entspricht der heutigen Regelung für Asylgesuche, bei denen weitere Abklärungen notwendig sind (vgl. Art. 37 Absatz 3 AsylG). Der Begriff "in der Regel" weist darauf hin, dass hier die Umstände des Einzelfalles für die Dauer der Behandlungsfrist massgebend sind.
Gemäss Absatz 5 soll das BFM Asylgesuche von Personen ausserhalb der Reihe und unverzüglich behandeln, wenn sich die Betroffenen aufgrund eines Ersuchens des Staates, vor welchem sie die Schweiz um Schutz ersuchen, in Auslieferungshaft befinden (vgl. hierzu auch Kommentar zu Art. 109 Abs. 6 E-AsylG).
Artikel 43 Absatz 1
Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes sollen Asylsuchende keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Es ist wichtig, dass sich Asylsuchende in dieser Zeit dem BFM zur Verfügung halten. Nur so können Asylverfahren effektiv beschleunigt werden. Vom Verbot der Erwerbstätigkeit ausgenommen ist die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen (vgl. ausdrücklich Art. 43 Abs. 4 AsylG).
Nach einer Verteilung auf die Kantone unterstehen die Betroffenen keinem Arbeitsverbot mehr. Die heute geltende Regelung, wonach Asylsuchende in den ersten drei Monaten nach Einreichung ihres Gesuches generell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, soll im erweiterten Verfahren nicht weitergeführt werden. Ihre Asylgesuche sind nicht offensichtlich unbegründet und eine allfällige Erwerbstätigkeit kann sinnvoll sein. Sie kann auch zu einer finanziellen Entlastung des Bundes führen.
Artikel 45 Absätze 2 und 2bis
Im beschleunigten Verfahren soll die Ausreisefrist sieben Tage betragen. Im erweiterten Verfahren beträgt sie wie bis anhin zwischen sieben und dreissig Tagen (Abs. 2). Diese Regelung entspricht der EU-Rückführungsrichtlinie, wonach die Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tage betragen kann. Im Dublin-Verfahren kann die Ausreisefrist wie bis anhin weniger als sieben Tage betragen (siehe Absatz 3).