Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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Absatz 2bisentspricht materiell unverändert dem bisherigen Absatz 2, 2. Satz.
Artikel 46 Absatz 1bis
Vgl. Kommentar zu Artikel 27 E-AsylG.
Aufgrund des neuen Konzepts müssen die genauen Verteilungs- und Zuweisungsmodalitäten sowie die Kompensation der Kantone mit besonderen Aufgaben noch erarbeitet werden (z.B. Anrechnung der Unterbringungsplätze der Zentren des Bundes auf den Verteilschlüssel beim Standortkanton). Dies betrifft auch die Regelung, welcher Kanton für den Wegweisungsvollzug in den verschiedenen Asylverfahren zuständig ist (beschleunigtes Verfahren, Dublin-Verfahren und erweitertes Verfahren).
An der Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 bestand Einigkeit darüber, dass der Standortkanton für den Wegweisungsvollzug während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes zuständig ist (beschleunigtes Verfahren und Dublin-Verfahren). Sehen die Kantone jedoch z.B. im Rahmen von Vereinbarungen oder Konkordaten eine andere Regelung vor, so bleibt diese vorbehalten (vgl. Ziffer 3.3.4 des Schlussberichtes der Arbeitsgruppe Bund / Kantone vom 21. November 2012).
Artikel 52 Absatz 2 (aufgehoben)
Die im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG beschlossene Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen (Erlass 3), soll in das ordentliche Recht überführt werden. Diese Bestimmung ist ebenfalls davon betroffen.
Artikel 68 Absatz 3 (aufgehoben)
Die im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG beschlossene Abschaffung der Möglichkeit, Asylgesuche bei einer schweizerischen Vertretung einzureichen (Erlass 3), soll in das ordentliche Recht überführt werden. Diese Bestimmung ist ebenfalls davon betroffen.
Arikel 78 Absatz 4
Der Hinweis auf Art. 30 AsylG muss gestrichen werden, da die Hilfswerksvertretung bei der Anhörung nicht mehr regelmässig anwesend sein soll.
Artikel 80
Zu Absatz 1
Der Hinweis auf Art. 30 Abs. 2 AsylG muss gestrichen werden, da die Hilfswerksvertretung bei der Anhörung nicht mehr anwesend sein soll.
Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozial- und Nothilfe ist von der vorgeschlagenen Neustrukturierung im Asylbereich nicht betroffen: Erfolgt eine Zuteilung von Asylsuchenden auf die Kantone, sind diese zuständig für die Ausrichtung der Sozial- und der Nothilfe (vgl. Satz 1). Dies ist dann der Fall, wenn Asylsuchende im Rahmen des erweiterten Verfahrens den Kantonen zugewiesen werden. Gleiches gilt für Personen im beschleunigten Verfahren, die wegen eines hängigen Beschwerdeverfahrens nicht innerhalb der Maximaldauer von 140 Tagen ab dem Bundeszentrum vollzogen werden können (siehe Art. 24 Abs. 6 E-AsylG).
Bei Personen, deren Asylgesuch im beschleunigten Verfahren in den Zentren des Bundes rechtskräftig abgelehnt wird, erfolgt keine Zuweisung an die Kantone. Kann