Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Artikel 27 Absatz 4 (aufgehoben)

Der geltende Absatz 4 regelt die Zuweisung auf die Kantone für Personen, auf deren Asylgesuch in den EVZ nicht eingetreten worden ist.

Aufgrund des neuen Konzeptes soll Absatz 4 aufgehoben werden: Aufenthalt in Zentren des Bundes und Vollzug der Wegweisung ab Zentren des Bundes im beschleunigten und im Dublin-Verfahren; Verteilung auf die Kantone ab Entscheid, dass ein erweitertes Verfahren Anwendung findet.

Die genauen Modalitäten hinsichtlich der Zuteilung der Betroffenen auf die Kantone sowie die Kompensation der Standortkantone von Zentren des Bundes (z.B. Anrechnung der Unterbringungsplätze an den Verteilschlüssel) müssen mit den Kantonen noch vereinbart werden. Dies entspricht auch der gemeinsamen Erklärung, welche an der Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 einstimmig gutgeheissen worden ist (siehe Ziffer 1.3). Der Bundesrat kann die entsprechenden Kriterien für die Verteilung gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 AsylG in einer Verordnung (Asylverordnung 1) festlegen.

Artikel 29 Absätze 1, 2, 3 und 4

Zu Absatz 1

Eine Anhörung zu den Asylgründen soll neu bei allen Verfahren in den Zentren des Bundes durchgeführt werden. Bisher wurde die Anhörung in den EVZ oder nach Zuweisung in einen Kanton im BFM durchgeführt.

Zu Absatz 2

Vor dem Hintergrund des umfassenden und unentgeltlichen Rechtsschutzes ist es nicht notwendig, dass Asylsuchende sich von einer Vertretung ihrer Wahl für die Anhörung begleiten lassen können. Lehnt die asylsuchende Person die zugeteilte Rechtsvertretung ab, so kann sie sich immer von einer von ihr selber bevollmächtigten Rechtsvertretung begleiten lassen. Die Begleitung durch eine weitere Person ist daher nicht mehr notwendig. Auch sollen die Asylsuchenden nicht mehr von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl begleitet werden. Dies würde aufgrund des damit verbundenen organisatorischen Mehraufwandes ein getaktetes und rasches Verfahren erschweren.

Zu Absatz 3

Aufgrund des unentgeltlichen Rechtsschutzes (vgl. Art. 102f ff. E-AsylG) ist die Hilfswerksvertretung bei der Anhörung zu den Asylgründen nicht mehr regelmässig anwesend. Der entsprechende Verweis kann gestrichen werden. Hilfswerke können jedoch im Rahmen des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder auf individueller Basis als Rechtsvertretung weiterhin an den Anhörungen teilnehmen.

Zu Absatz 4

Ziel der Neustrukturierung des Asylbereiches ist es, dass alle Anhörungen in den Zentren des Bundes durchgeführt werden. Dieser Absatz, welcher die Möglichkeit zur Durchführung der Anhörung durch die Kantone regelt kann somit aufgehoben werden.

Artikel 30 (aufgehoben)

Siehe Kommentar zu Artikel 29 Absatz 3 E-AsylG.