Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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ge vermieden werden. Die Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 102m E-AsylG. Diese kann auch durch Personen wahrgenommen werden, die über einen juristischen Hochschulabschluss und beruflicher Erfahrung im Asylbereich verfügen (Art. 102m Abs. 3 E-AsylG). Damit ist gewährleistet, dass die in den Rechtsberatungsstellen tätigen Personen, die Asylsuchenden im Beschwerdeverfahren vertreten können. Dadurch kann ein weiterer Zuständigkeitswechsel vermieden werden.
Die Rechtsberatungsstellen erhalten für ihre Tätigkeiten eine einmalige Pauschale pro asylsuchende Person (Abs. 2). Dabei sollen nur die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten abgegolten werden, z.B. bei Anhörungen zu den Asylgründen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Abklärungsresultaten, etc. Die Höhe der Pauschale sowie die entscheidrelevanten Verfahrensschritte sollen auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Auch legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, die eine Rechtsberatungsstelle für die Ausübung dieser Aufgaben erfüllen soll (z.B. ausgewiesene Erfahrung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden).
Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 102m AsylG (Abs. 3).
Artikel 102m Unentgeltliche Rechtspflege
Die im Erlass 1 beschlossene Regelung zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a AsylG, Wegfall der Voraussetzung der Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, noch nicht in Kraft) soll neu für Personen gelten, deren Asylgesuch im Rahmen des erweiterten Verfahrens behandelt wird.
Den betroffenen Asylsuchenden soll für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verbeiständung zur Verfügung stehen, sofern sie mittelos sind und ihre Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist (vgl. Art. 65 VwVG).
Dasselbe gilt für Personen, deren Asylgesuch im beschleunigten Verfahren oder im Dublin-Verfahren behandelt wurde, die jedoch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung nach Artikel 102h E-AsylG verzichten.
Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, die eine unentgeltliche Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes in Anspruch genommen haben (Art. 102h E-AsylG), sind auch im Beschwerdeverfahren durch diese vertreten. Artikel 102m E-AsylG findet auf sie deshalb keine Anwendung.
Gliederungstitel vor Artikel 103
Abschnitt 1b.: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene
Aus systematischen Gründen soll der bisherige erste Abschnitt neu unter Abschnitt 1a geregelt werden.
Artikel 108 Beschwerdefristen
Die Beschwerdefrist gegen materielle Asylentscheide im beschleunigten Verfahren beträgt neun Kalendertage, diejenige gegen Zwischenverfügungen fünf Kalendertage (Abs. 1). Die Reduktion der Beschwerdefrist von heute dreissig auf neun Tage ist angesichts des ausgebauten Rechtsschutzes möglich und im Hinblick auf die angestrebte Beschleunigung der Asylverfahren notwendig.
Im erweiterten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist bei materiellen Asylentscheiden wie bereits heute dreissig Tage, diejenige gegen Zwischenverfügungen zehn