Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Die Rechtsvertretung soll ihren Entscheid, auf eine Beschwerde zu verzichten, der asylsuchenden Person so rasch als möglich mitteilen. Handelt es sich um offensichtlich unbegründete Asylgesuche, sollte dies in der Praxis bereits nach der Anhörung zu den Asylgründen möglich sein. Durch eine frühzeitige Mitteilung können die betroffenen Asylsuchenden ihr Beschwerderecht uneingeschränkt wahrnehmen.

Die Aufgaben der Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes sind in Artikel 102k E-AsylG geregelt.

Artikel 102i Aufgaben des Leistungserbringers

Zu den Absätzen 1 und 2

Der Leistungserbringer ist zuständig für die Organisation der Beratung über das Asylverfahren und der Rechtsvertretung. Er stellt sicher, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben einem hohen Qualitätsstandard entspricht. Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, die mit diesen Aufgaben betrauten Personen zu bestimmen und sie den Asylsuchenden zuzuweisen. Damit wird gewährleistet, dass sie von einer neutralen Stelle zugewiesen werden. Es ist wichtig, dass diese Funktion objektiv und unabhängig wahrgenommen werden kann.

Zu Absatz 3

Zur unentgeltlichen Beratung über das Asylverfahren sind alle Personen zugelassen, die über berufliche Erfahrungen mit Asylsuchenden verfügen. Ein juristischer Hochschulabschluss soll nicht vorausgesetzt werden. Bereits heute werden die Asylsuchenden durch Personen beraten, die über berufliche Erfahrungen im Asylbereich verfügen, jedoch nicht über einen juristischen Hochschulabschluss (Rechtsberatungsstellen).

Zur unentgeltlichen Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Diese benötigen keine beruflichen Erfahrungen im Asylbereich. Ebenfalls zugelassen sind Personen mit einem universitären juristischen Hochschulabschluss, die jedoch über berufliche Erfahrungen im Asylbereich verfügen sollen.

Zu Absatz 4

Zwischen dem Leistungserbringer und dem BFM soll ein regelmässiger Informationsaustausch stattfinden. Dazu gehören insbesondere die Qualitätssicherung und Koordinationsfragen.

Artikel 102j Teilnahme der Rechtsvertretung

Zu Absatz 1

Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und der Anhörung teilnimmt und über weitere Verfahrensschritte rechtszeitig informiert wird. Das BFM teilt dem Leistungserbringer die entsprechenden Termine rechtszeitig mit. Ist die Rechtsvertretung nicht anwesend, so entfalten die Handlungen des BFM trotzdem ihre Rechtswirkung. Diese Regelung ist notwendig, um die Asylverfahren innerhalb der vorgeschlagenen kurzen Fristen durchführen zu können.

Es ist Aufgabe des Leistungserbringers, bei einer Verhinderung des Rechtsvertreters rechtzeitigt für einen Ersatz zu sorgen. Konnte die Abwesenheit der Rechtsvertretung nicht vorhergesehen werden und beruht sie auf nicht beeinflussbaren schwerwiegenden Umstände (z.B. plötzliche Krankheit, Unfall etc.), wird der Verfahrensschritt auf den nächsten möglichen Zeitpunkt verschoben (siehe auch Art. 37 Abs. 3 E-AsylG). Der Begriff "entschuldbare Gründe" bringt zudem zum Ausdruck, dass