Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Gründe vorliegen müssen, welche es der Rechtsvertretung verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen, z.B. bei einem schweren Unfall mit anschliessendem Spitalaufenthalt.

Zu Absatz 2

Der Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides wird der Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 102k Abs. 1 Bst. c E-AsylG). Unterlässt die Rechtsvertretung die Einreichung einer Stellungnahme oder wird diese nicht fristgerecht eingereicht, so gilt dies als Verzicht auf Stellungnahme. Dadurch wird gewährleistet, dass das Verfahren innert kurzer Zeit abgeschlossen werden kann. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, da die Rechtsvertretung nach Eröffnung des definitiven Entscheids weiterhin die Möglichkeit hat, eine Beschwerde einzureichen.

Artikel 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung

Zu Absatz 1

Absatz 1 listet alle Aufgaben auf, für welche die Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes entschädigt wird. Im Beschwerdeverfahren ist die Rechtsvertretung neben dem Verfassen der Beschwerdeschrift auch verpflichtet, allfällige weitere Eingaben im Rahmen eines Schriftenwechsels zu verfassen und die asylsuchende Person bei allfälligen Instruktionsmassnahmen im Beschwerdeverfahren zu verbeiständen (z.B. bei mündlichen Anhörungen der Asylsuchenden).

Eine Entschädigung erfolgt ebenfalls für die Wahrnehmung der Interessen als Vertrauensperson für minderjährige Asylsuchende (siehe Bst. e, vgl. Art. 17 Abs. 3 E-AsylG).

Zu Absatz 2

Die Pauschale beinhaltet auch die Verwaltungskosten, das heisst die Organisation und Zuteilung der Rechtsvertretung durch den Leistungserbringer sowie eine unabhängige Übersetzung. Die unabhängige Übersetzung trägt dem Anliegen einer umfassenden Beratung über das Asylverfahren und Rechtsvertretung Rechnung.

Zu Absatz 3

Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigungen sowie die Voraussetzungen für deren Ausrichtung auf Verordnungsstufe fest. Die Abgeltung soll pauschal erfolgen. Im Rahmen der Qualitätskontrolle ist dafür zu sorgen, dass sich die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren auf Fälle beschränkt, die nicht von Anfang an aussichtslos sind, was bspw. in zahlreichen Dublin-Fällen zutreffen dürfte (siehe Art. 102i Abs. 4 E-AsylG).

Abschnitt 1a.: Rechtsschutz nach Verteilung auf die Kantone

Artikel 102l Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren

Asylsuchende werden nach dem Entscheid, dass ein erweitertes Verfahren durchgeführt wird, für die Dauer des Asylverfahrens auf die Kantone verteilt (Art. 26d E-AsylG). Die Betroffenen können sich im Kanton kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle wenden, wenn im Rahmen ihres Asylverfahrens entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, z.B. eine weitere Anhörung zu den Asylgründen (Abs. 1). Dies kann bedeuten, dass es nach dem Verlassen des Zentrums des Bundes zu einem Zuständigkeitswechsel bei der Beratung und Rechtsvertretung kommt. Es ist aber sinnvoll und zweckmässig, dass sich die Betroffenen an eine Rechtsberatungsstelle im Aufenthaltskanton wenden können. Damit können lange Anfahrtswe-