Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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Zu Absatz 4
Analog zur Regelung der Behandlungsfristen des BFM (Art. 37 E-AsylG) soll auch die Behandlungsfrist für das BVGer um einige Tage verlängert werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Deshalb kann in den Absätzen 1 und 3 auf den Begriff "in der Regel" bei den Behandlungsfristen verzichtet werden.
Bei den genannten Behandlungsfristen handelt es sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Stellt das BVGer im beschleunigten Verfahren fest, dass das BFM weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, wird es in aller Regel den Asylentscheid aufheben und zur Fortsetzung im erweiterten Verfahren an das BFM zurückweisen.
Absatz 5 entspricht materiell unverändert dem bisherigen Absatz 3.
Zu Absatz 6
Befindet sich eine Person in Auslieferungshaft, so ist es aufgrund des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit besonders wichtig, dass das BVGer den Beschwerdeentscheid besonders rasch fällt. Beschwerden von Asylsuchenden in Auslieferungshaft sollen deshalb ausserhalb der Reihe und unverzüglich behandelt werden. Dies bedeutet, dass solche Beschwerden vor allen anderen Beschwerdesachen und unverzüglich behandelt werden. Die heute geltende Regelung, wonach diese Fälle mit besonderer Beförderlichkeit zu behandeln sind, bringt die Notwendigkeit einer solch prioritären Behandlung zu wenig deutlich zum Ausdruck.
Die besondere Dringlichkeit der Bearbeitung der Beschwerdesache ist jedoch nur dann erforderlich, wenn die Auslieferungshaft auf der Grundlage eines Ersuchens des Verfolgerstaates angeordnet wurde. Eine Auslieferung einer asylsuchenden Person an einen Drittstaat (z.B. Ersuchen um Auslieferung eines türkischen Asylsuchenden von Deutschland) ist nämlich nach erfolgter Prüfung durch das Bundesamt für Justiz grundsätzlich jederzeit und in jedem asylrechtlichen Verfahrensstadium zulässig, sofern der betroffenen Person dort keine anschliessende Weiterauslieferung oder Rückführung in ihren Heimatstaat droht (Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durch diesen Drittstaat). Ein Urteil des BVGer muss bei Vorliegen einer solchen Konstellation somit nicht abgewartet werden.
Artikel 110
Absatz 1 regelt die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde. Neu soll diese bei Beschwerden gegen materielle Entscheide im beschleunigten Verfahren drei und im erweiterten Verfahren sieben Tage betragen (heute bei allen Beschwerden gegen materielle Entscheide sieben Tage, siehe Art. 110 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei Entscheiden im Rahmen des Flughafenverfahrens und wenn die Betroffenen aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden müssen (safe country Entscheid ohne weitere Abklärung) beträgt die Frist zur Verbesserung der Beschwerde wie bisher drei Tage (siehe Art. 110 AsylG).
Absatz 3 soll gegenüber der heutigen Regelung durch Einfügung eines Verweises präzisiert werden: Die Frist für die Beibringung von Beweismitteln gemäss Abs. 2 soll aus wichtigen Gründen verlängert werden können.
Artikel 110a (aufgehoben)
Die unentgeltliche Rechtspflege wird neu in Artikel 102m E-AsylG geregelt.