Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

Tage (Abs. 2). Auch diese Frist entspricht der heute geltenden Regelung (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG).

Die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden und für das Flughafenverfahren beträgt für das beschleunigte und das erweiterte Verfahren wie bereits nach geltendem Recht sieben Tage d.h. im Ergebnis fünf Arbeitstage (Abs. 3 entspricht materiell unverändert Abs. 2 nach geltendem Recht).

Die im Rahmen der dringlichen Änderung des AsylG eingeführte Bestimmung, wonach die Beschwerdefrist bei einer Ablehnung eines Asylgesuchs von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten fünf Arbeitstage beträgt, soll mit dem Absatz 3 in das ordentliche Recht überführt werden (Art. 108 Abs. 2 gemäss Erlass 3).

Die Beschwerdefristen sollen generell in Kalendertagen und nicht mehr in Arbeitstagen festgelegt werden.

Die Absätze 4 bis 6 entsprechen materiell unverändert den heutigen Absätzen 3 bis 5.

Artikel 109 Behandlungsfristen

Zu Absatz 1

Im beschleunigten Verfahren beträgt die Behandlungsfrist des BVGer bei Beschwerden gegen materielle Asylentscheide zwanzig Tage ab Eingang der Beschwerde. Dies entspricht der Regelung im Erlass 1 für alle materiellen Entscheide (Art. 109 Abs. 4 AsylG).

Zu Absatz 2

Im erweiterten Verfahren beträgt die Behandlungsfrist bei Beschwerden gegen materielle Asylentscheide in der Regel zwei Monate, weil davon ausgegangen werden muss, dass es sich hier um kompliziertere Fälle handeln kann. Im Erlass 1 wurde beschlossen, dass die Behandlungsfrist für alle materiellen Entscheide in der Regel 20 Tage beträgt (Art. 109 Abs. 4 AsylG). Es ist jedoch gerechtfertigt, für das erweiterte Verfahren eine längere Behandlungsfrist für das BVGer vorzusehen. Die vorgeschlagene Behandlungsfrist entspricht der geltenden Regelung in Artikel 109 Absatz 4 AsylG.

Zu Absatz 3

Entspricht grundsätzlich dem bisherigen Absatz 1. Die Fristen sollen jedoch generell in Kalendertagen festgesetzt werden (sieben Kalendertage statt fünf Arbeitstage).

Bei beiden Verfahren (beschleunigtes und erweitertes Verfahren) beträgt die Behandlungsfrist des BVGer bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sieben Kalendertage (nach Erlass 1 fünf Arbeitstage, Art. 109 Abs. 1 AsylG). Dasselbe gilt bei Beschwerden gegen Entscheide, die im Rahmen des Flughafenverfahrens ergangen sind.

Das Parlament hat eine dringliche Änderung beschlossen, wonach das BVGer über Beschwerden gegen die Ablehnung von Asylgesuchen von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen entscheidet (Art. 109 Abs. 1 AsylG, Erlass 3). Diese Änderung soll in Absatz 3 übernommen und ins ordentliche Recht überführt werden.