Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 12 Seiten
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3. Die Bestimmungen im Einzelnen
3.1 Entwurf der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Mit der Anpassung des Ausweisgesetzes hat das Parlament verschiedene Kompetenzdelegationsnormen erlassen, welche in der Ausweisverordnung und in der EJPD-
Ausweisverordnung umgesetzt werden müssen. Es sind dies:
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und d AwG:
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:
b. die Anforderungen an die ausstellenden Behörden und, was die Beantragung von Identitätskarten betrifft, die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinde;
d. die Art und Weise, wie Wohnsitzgemeinden Anträge für Identitätskarten entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten.
3.1.1 Artikel 14c Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden
In Absatz 1 von Artikel 14c wird festgelegt, dass die Wohnsitzgemeinden inskünftig nur noch mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Applikation Anträge für IDK bearbeiten können. Die Weiterverwendung des heute noch genutzten Antragsformulars wird somit ausgeschlossen. Die Applikation ISA-NAVIG bildet rechtlich und technisch gesehen einen Bestandteil des bereits seit 2003 in Betrieb stehenden ISA.
Die Verantwortung für die bei den Gemeinden bearbeiteten Daten können weder der Bund noch die Kantone übernehmen. Bei der ausschliesslichen Nutzung der Applikation ISA-NAVIG ist sichergestellt, dass die Daten nach Abschluss des Antragsverfahrens gelöscht werden (vgl. Art. 14d Abs. 6). Technisch kann jedoch nicht verhindert werden, dass die Wohnsitzgemeinden bei der Bearbeitung von IDK-Anträgen auch ausserhalb der Applikation ISA-NAVIG Personendaten bearbeiten. Deshalb werden die Wohnsitzgemeinden nach Absatz 2 verpflichtet, ausserhalb von ISA-NAVIG bearbeitete Daten nach Abschluss des Antragsverfahrens zu löschen, sofern diese Daten nicht aus anderen Gründen aufzubewahren sind (Bspw. Nachvollziehbarkeit der Verwaltungstätigkeit).
Damit die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation optimal genutzt werden kann, muss die technische Infrastruktur der Wohnsitzgemeinden gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es kann nicht garantiert werden, dass eine Applikation auf allen Betriebssystemen einwandfrei funktioniert. Deshalb wird bspw. gefordert, dass als Betriebssystem bei den Wohnsitzgemeinden Windows 7 oder höher verwendet werden muss. Dies bedeutet nicht, dass Wohnsitzgemeinden, die noch mit Windows XP arbeiten, das Verfahren nicht nutzen können. Es ist aber durchaus möglich, dass gewisse Darstellungen oder Funktionalitäten mit älteren Betriebssystemen nicht einwandfrei funktionieren. Auch unter Linux wird die Applikation mit den gleichen möglichen Einschränkungen betrieben werden können. Damit die Applikation des Bundes installiert werden kann und die bearbeiteten Anträge ans Zentralsystem gesendet werden können, müssen die Wohnsitzgemeinden über eine Internetverbindung verfügen. Auch die von den Wohnsitzgemeinden eingesetzte Hardware (Scanner oder allenfalls auch Fotokameras und Unterschriften-Pad) müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Da sich die Anforderungen zukünftig ändern könnten und zudem sehr technischer Natur sind, werden diese nicht in der Ausweisverordnung festgeschrieben, sondern in Absatz 3 wird eine entsprechende Kompetenzdelegation aufgenommen, welche die Regelung durch das Departement in der EJPD-Ausweisverordnung ermöglicht.