Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 12 Seiten

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1. Einleitung

Mit dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 20081 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente wurde die formellgesetzliche Grundlage für die Ausstellung von Reisedokumenten mit auf einem Chip gespeicherten Daten geschaffen. In den Übergangsbestimmungen dieser Revision des Ausweisgesetzes war vorgesehen, dass für eine Übergangsfrist von zwei Jahren - ab Inkrafttreten des Gesetzes - Identitätskarten (IDK) weiterhin bei den Gemeinden beantragt werden können, falls die Kantone dies zulassen. Geplant war, dass für diese zweijährige Übergangsfrist das alte auf Antragsformularen basierende Verfahren weiterverwendet und nach zwei Jahren ersatzlos abgeschafft würde.

Die am 4. Juni 2009 von Nationalrätin Thérèse Meyer eingereichte parlamentarische Initiative verlangte, im Ausweisgesetz vorzusehen, dass alle Schweizer Staatsangehörigen auch weiterhin eine herkömmliche, nichtbiometrische IDK ohne Chip beziehen können. In ihrer Begründung wies die Initiantin darauf hin, dass es gemäss dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetz dem Bundesrat obliegt, festzulegen, welche Identitätsdokumente mit einem Datenchip versehen werden. Obwohl der Bundesrat im Vorfeld der Volksabstimmung über die Einführung biometrischer Ausweise versichert hatte, eine klassische IDK beibehalten zu wollen, war die Nationalrätin der Auffassung, dass eine solche Bestimmung ins Gesetz aufgenommen werden sollte. Die am 27. Januar 2010 eingereichte Standesinitiative des Kantons Thurgau verlangte, im Ausweisgesetz die Übergangsbestimmung aufzuheben, wonach IDK ohne Datenchip im Inland nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nur noch während längstens zweier Jahre wie bisher in der Wohngemeinde beantragt werden können. Beide Initiativen fanden eine Mehrheit in den Räten. In der Schlussabstimmung der Sommersession 2011 beschloss das Parlament die entsprechenden Anpassungen des Ausweisgesetzes. Die Änderungen des Ausweisgesetzes sind am 1. März 2012 in Kraft getreten (vgl. Ziff. II des Beschlusses vom 17. Juni 2011; BBl 2011 4842). Dies bedeutet, dass auch in Zukunft IDK ohne auf einem Chip elektronisch gespeicherte biometrische Daten ausgestellt werden und dass die Kantone darüber entscheiden, ob diese auch bei den Wohnsitzgemeinden beantragt werden können.

Wie oben erwähnt, basiert das heutige Verfahren für IDK-Anträge bei den Gemeinden auf einem Papierformular. Dieses Verfahren ist veraltet, fehleranfällig und langsam. Zudem ist die verwendete Infrastruktur (Scanner und Software) veraltet und müsste auf jeden Fall abgelöst werden. Im Rahmen der Beratung des geänderten Ausweisgesetzes wurde auch das Antragsverfahren thematisiert. Das heutige Verfahren soll gemäss Entscheid des Parlamentes durch ein modernes elektronisches Verfahren abgelöst werden. Mit diesem neuen Verfahren kann auch der E-Governement Strategie des Bundes Rechnung getragen werden,

wonach Behörden wenn möglich auf elektronischem Weg miteinander verkehren (E-

Governement Strategie Schweiz, vom 24. Januar 2007, Ziffer 2 Ziele der E-Governement Strategie)2. Für die Bürgerinnen und Bürger soll wie bis anhin nur eine einmalige persönliche Vorsprache erforderlich sein.

Die Anpassung des Ausweisgesetzes hat die Revision der Ausweisverordnung und der EJPD-Ausweisverordnung zur Folge. Da das neue Recht massgeblich durch die Kantone und Wohnsitzgemeinden vollzogen werden muss, wird mit den Entwürfen des geänderten Ausweisrechts eine Anhörung nach dem Vernehmlassungsrecht des Bundes durchgeführt (vgl. Vernehmlassungsgesetz und Vernehmlassungsverordnung).

1

AS 2009 5521

2 http://www.egovernment.ch/dokumente/strategie/E-GovCH_Strategie_2007_D.pdf