Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 12 Seiten

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sind, soll dieses Thema ebenfalls geregelt werden. Wenn jemand bereits einen Allianznamen im Ausweis verwendet hat und nach einem der oben erwähnten Ereignisse (Scheidung, Auflösung, Todesfall) seinen amtlichen Namen nicht ändert, kann nach Absatz 4 der Allianzname weiterverwendet werden. Dasselbe gilt, wenn jemand nach erneuter Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft seinen amtlichen Namen nicht ändert und bis dahin einen Allianznamen verwendet hat (z.B. Person 2 heiratet Person 1 und möchte weiterhin den Allianznamen Bühler-Bieri führen).

3.2.2 Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c

Durch die Anpassung der Grenzwerte in Buchstabe c kann garantiert werden, dass auch bei Extremwerten der Bildausschnitt genügend gross ist, um damit ein für den Pass notwendiges ICAO-konformes Foto (Token-Image) generieren zu können.

3.2.3 Artikel 19 Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft

Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Die vorgeschlagene Anpassung entspricht materiell der heute geltenden Regelung, übernimmt jedoch die neue Terminologie des neu in Kraft getretenen Rechts.

3.2.4 Aufhebung der Artikel 35, 36 Absatz 2, 38 und 39

Die Artikel regeln die Verwaltung und Verwendung der heute genutzten Antragformulare.

Beim neuen Antragsverfahren kommt den Formularen keine Bedeutung mehr zu und diese Artikel können deshalb aufgehoben werden. Da die Einführung des neuen Verfahrens jedoch nicht auf einen Stichtag sondern voraussichtlich gestaffelt über ein halbes Jahr erfolgen soll, werden diese Bestimmungen nicht mit Inkrafttreten der geänderten Verordnung, sondern erst nach der definitiven Einführung des neuen Verfahren bei allen betroffenen Wohnsitzgemeinden aufgehoben werden.

3.2.5 Artikel 35a Anforderungen an Hard- und Software

Absatz 1 regelt die Anforderungen an die von den Wohnsitzgemeinden zu verwendende Hardware. Diese Anforderungen können mit Standardhardware erfüllt werden.

Absatz 2 legt die Mindestanforderungen an die zu verwendende Software fest. Auch diese Anforderungen sollten die Gemeinden ohne grosse Investitionskosten erfüllen können.

3.2.6 Artikel 36 Datum der Antragstellung

Wie bis anhin gilt auch in Zukunft als Antragsdatum das Datum der persönlichen Vorsprache. Dieses ist entscheidend für die Berechnung der Gültigkeitsdauer und somit auch für die zu bezahlende Gebühr. Die Formvorschrift des alten Artikels 36 bezüglich Datumsschreibweise kann aufgehoben werden, da deren Einhaltung neu durch die Applikation ISA-NAVIG sichergestellt werden kann.

4. Personelle und finanzielle Auswirkungen

Grundsätzlich sollen mit den Ausweisgebühren die Kosten der beteiligten Behörden und Ausfertigungsstellen gedeckt werden. Das Projekt NAVIG geht davon aus, dass auf allen drei Stufen (Bund, Kantone und Gemeinden) bereits heute kostendeckende Gebühren erhoben werden. Da zum heutigen Zeitpunkt die Kosten des neuen Verfahrens nicht im Detail bekannt sind, ist in der Ausweisverordnung keine Anpassung der Gebühren vorgesehen. Im Hinblick auf die Erneuerungen von Pass und IDK, welche per 2016/2017 geplant sind, soll eine Vollkostenrechnung durchgeführt werden. Sollte sich zeigen, dass eine Über- oder Unterdeckung gegeben ist, wären dannzumal die Gebühren für Pass und IDK anzupassen.