Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 12 Seiten

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kann mittels Bindestrich der bisherige amtliche Name oder der Ledigname des nichtnamensgebenden Anderen angehängt werden. Bei unterschiedlicher Namensführung (Art. 160 Abs. 1 ZGB oder Art. 12a Abs. 1 PartG) kann mittels Bindestrich entweder der amtliche Name oder der Ledigname des Anderen angehängt werden. Die folgenden Beispiele sollen dies verdeutlichen und die in der täglichen Praxis mit diesem Thema konfrontierten Personen bei der Arbeit unterstützen.

Möglichkeiten der Bildung eines Allianznamens von Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Partnern:

Wer Ledig- amtlicher amtlicher Name amtlicher Name Allianzname

name Name vor der bei gemeinsamer bei unterschied-

Ehe/eingetra Namensführung licher Namens-

genen Part- nach Eheschlies- führung nach

nerschaft sung/Eintragung Eheschlies-

der Partnerschaft sung/Eintragung

der Partnerschaft

Per- Müller Müller Müller Müller-Bieri son 1 oder

Müller-Bühler

respektive respektive

Bieri Bieri-Müller

Per- Bieri Bühler Müller Müller-Bieri son 2 oder

Müller-Bühler

respektive respektive

Bieri Bieri-Müller

Per- Müller Müller Müller Müller-Bieri son 1 oder

Müller-Bühler

Per- Bieri Bühler Bühler Bühler-Müller son 2

respektive respektive

Bieri Bieri- Müller

Die Aufzählung dieser Beispiele ist abschliessend. Es sind keine anderen Kombinationen für die Bildung des Allianznamens zulässig.

Wie bisher ist es nach Absatz 3 auch in Zukunft nicht möglich, mit Doppelnamen ein Allianzname zu bilden.

Bis anhin war nicht geregelt, ob ein Allianzname nach der Scheidung der Ehe oder dem Tod des Partners/der Partnerin beziehungsweise nach Auflösung der Partnerschaft weiterverwendet werden kann oder nicht. Da die Vollzugsbehörden oft mit dieser Frage konfrontiert