Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/77: Änderung der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) sowie Änderung der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige · 12 Seiten
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takt mit der antragstellenden Person aufnehmen. Die Kommunikation zwischen ausstellenden Behörden und den Wohnsitzgemeinden kann ausschliesslich über ISA bzw. ISA-NAVIG
erfolgen. Selbstverständlich können kleinere Unstimmigkeiten bei einem Antrag aber auch telefonisch bereinigt werden.
Nach Absatz 3 müssen die ausstellenden Behörden die weiteren Prüfungen des Antrages nach Artikel 13a VAwG vornehmen. Ausgenommen ist einzig die in Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe e erwähnte Überprüfung der Fingerabdrücke, welche bei einem Antrag für eine IDK nicht erfasst werden.
3.1.4 Artikel 14f Analoge Anwendbarkeit
Der Abschnitt 2a des 2. Kapitels der Ausweisverordnung regelt die Spezialitäten, wenn ein Antrag für eine IDK bei der Wohnsitzgemeinde gestellt wird. Neben diesen Bestimmungen sind jedoch auch alle anderen Artikel der Ausweisverordnung anwendbar, soweit dieser Abschnitt keine Sonderregelung enthält.
3.2 Entwurf der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Die aktuelle Verordnung des EJPD regelt im 6. Kapitel Besonderheiten des Antragverfahrens für IDK-Anträge bei den Gemeinden. Durch die Einführung des elektronischen Verfahrens werden insbesondere die ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf die Antragsformulare obsolet. Neu müssen jedoch die technischen Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden bezüglich eingesetzter Hard- und Software in der EJPD-Verordnung geregelt werden. Das Einhalten dieser Vorgaben ist eine Grundvoraussetzung für die korrekte und umfassende Nutzung der vom Bund zur Verfügung gestellten Applikation ISA-NAVIG.
Die beiden folgenden Themen haben nicht direkt mit der Einführung von NAVIG zu tun; die aktuelle Revision der EJPD-Ausweisverordnung soll aber genutzt werden, um die beiden Punkte anzupassen bzw. zu regeln:
Der Allianzname wird im Schweizerischen Namensrecht nicht geregelt und ist deshalb kein offizieller amtlicher Name. Er ist jedoch bei Schweizerinnen und Schweizern beliebt, nach jahrelangem Gebrauch im Alltag eine gesellschaftliche Realität und im Passrecht vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts im ZGB hat die Verwendung des Allianznamens in Reisedokumenten zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Deshalb wird in Artikel 4a eine detaillierte Regelung für die Verwendung des Allianznamens in Reisedokumenten erlassen und die heutige Regelung in Artikel 4 Absatz 4 aufgehoben.
Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. In Artikel 19 der EJPD-Ausweisverordnung wird deshalb die neue Terminologie aufgenommen.
3.2.1 Artikel 4a Allianznamen
Der Allianzname soll die Verbindung von zwei Personen aufzeigen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Daraus folgt, dass die beiden Namensteile zum Zeitpunkt der Bildung des Allianznamens, von beiden betroffenen Personen stammen müssen. Wie bis anhin kann der Allianzname auf der Identitätskarte unter der Rubrik „Name“ oder im Pass unter der Rubrik „Name“ oder „amtliche Ergänzungen“ eingetragen werden.
Absatz 2 regelt abschliessend, welche Allianznamen gebildet werden können. Sie sind für Ehepaare und für in eingetragener Partnerschaft lebende Personen anwendbar. Führt das betreffende Paar nach der Eheschliessung oder der Eintragung der Partnerschaft einen der Ledignamen als gemeinsamen Namen (Art. 160 Abs. 2 ZGB oder Art. 12a Abs. 2 PartG) so