Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen kann.5 Das EJPD beabsichtigt, sich bei der Umsetzung von Artikel 95 Absatz 3 BV sehr eng an den Wortlaut des Verfassungstextes zu halten und diesen möglichst wortgetreu umzusetzen. Gleichzeitig achtet das EJPD darauf, dass die Praktikabilität, die inhaltliche Kohärenz und die Verständlichkeit der zukünftigen Verordnung gewährleistet sind.

Der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zur Volksinitiative6 wurde durch deren Annahme durch Volk und Stände gegenstandslos. Er entsprach den Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV nur teilweise, da er insbesondere flexiblere Lösungen vorsah.7

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 25. April 2013 mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, dem Nationalrat zu beantragen, die Vorlage der hängigen Aktienrechtsrevision (Vorlage 1 zum Geschäft 08.011) an den Bundesrat zurückzuweisen. Dieser soll beauftragt werden, die Vorlage unter Berücksichtigung der mit der Annahme der Volksinitiative eingeführten neuen verfassungsmässigen Vorgaben zu überarbeiten. Der Kommission ist es ein Anliegen, dass diese Überarbeitung zügig erfolgt, damit Artikel 95 Absatz 3 BV möglichst rasch auf formell-gesetzlicher Ebene umgesetzt werden kann.8

2 Struktur, Gliederung und Grundzüge der Verordnung

2.1 Struktur

Das EJPD beabsichtigt, sämtliche Vorgaben von Artikel 95 Absatz 3 BV in einer einzigen Verordnung – in der neuen Verordnung gegen die Abzockerei (VgdA) – umzusetzen. Die Verordnung enthält also nicht nur Aktienrecht, sondern auch Regelungen zu den Vorsorgeeinrichtungen und strafrechtliche Bestimmungen. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass die Adressaten nur mit einem neuen, konsolidierten Rechtserlass konfrontiert werden. Auch muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der formell-gesetzlichen Bestimmungen des Parlaments nur eine Verordnung aufgehoben werden. Dies schafft Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit.

Auf den direkten Eingriff in das Obligationenrecht (OR)9, das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)10 und das Strafgesetzbuch (StGB)11 wird bewusst verzichtet. Dadurch

5 Medienmitteilung des Bundesrats vom 26. März 2013. 6 Vorlage 1 des Geschäfts 10.443. Vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober 2010 zur parlamentarischen Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei", BBl 2010 8253 ff.; Stellungnahme des Bundesrates vom 17. November 2010 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Oktober 2010 zur parlamentarischen Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei", BBl 2010 8323 ff. 7 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. Dezember 2012. 8 Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 26. April 2013. 9 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220). 10 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.4.).