Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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betrifft direkt oder indirekt Aktiengesellschaften,
• die dem Schweizer Aktienrecht unterliegen (Art. 620-763 OR) und
• deren Aktien an einer in- oder ausländischen Börse kotiert sind.
Es wird – dem einleitenden Satz von Artikel 95 Absatz 3 BV entsprechend – nicht an die umfassenderen Begriffe der Publikumsgesellschaften (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR) bzw. der börsenkotierten Beteiligungspapiere (s. Art. 958e Abs. 1 Ziff. 2, Art. 963b Abs. 1 Ziff. 1 OR, darunter fallen neben den Aktien auch Partizipations- und Genussscheine sowie „weitere Beteiligungspapiere“) angeknüpft. Entscheidend ist, ob die Namen- oder Inhaberaktien einer Aktiengesellschaft teilweise oder vollständig an einer in- oder ausländischen Börse kotiert sind.
In der Schweiz gelten als Börsen Einrichtungen des Effektenhandels, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Effektenhändlern sowie den Vertragsabschluss bezwecken (Art. 2 Bst. b BEHG12). Obschon das ausländische Recht seine Börsen eigenständig reguliert, muss die schweizerische Definition sinngemäss auf den Begriff der ausländischen Börse angewendet werden. Nur öffentlich regulierte und anerkannte Einrichtungen, die der Definition von Artikel 2 Buchstabe b BEHG entsprechen, rechtfertigen die Auferlegung der Pflichten, die sich aus der Verordnung ergeben.13 Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der ausländische Gesetzgeber oder sogar Private den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung direkt beeinflussen könnten.
Nach Artikel 2 Buchstabe c BEHG ist unter dem Begriff der Kotierung die Zulassung zum Handel an der Haupt- oder Nebenbörse zu verstehen. Unter dem Begriff der Börsenkotierung ist nur auf die Kotierung abzustellen, die auf Veranlassung der Gesellschaft selbst herbeigeführt wurde.
Artikel 1 Absatz 2 hält fest, was sich implizit bereits aus Artikel 197 Ziffer 10 BV ergibt: Die Bestimmungen der Verordnung gehen widersprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts vor. Dies betrifft insbesondere die folgenden Bereiche:
• Die Offenlegung der Vergütungen erfolgt nicht mehr im Anhang zur Jahresrechnung,
sondern im Vergütungsbericht (Art. 13-17). Der Vergütungsbericht ersetzt die Angaben im Anhang zur Bilanz nach Artikel 663bbis OR.
• Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und dessen Präsiden-
tin oder Präsidenten einzeln für die Dauer eines Jahres (Art. 3 f.). Zu den widersprechenden Bestimmungen des geltenden Rechts: Artikel 710 und 712 OR.
• Das Organ- und das Depotstimmrecht sind verboten (Art. 11). Zu den widersprechenden
Bestimmungen des geltenden Rechts: Artikel 689c und 689d OR.
• Die Generalversammlung wählt den oder die unabhängige Stimmrechtsvertretung für die
Dauer von einem Jahr (Art. 8). Zur widersprechenden Bestimmung des geltenden
12 Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG, SR 954.1). 13 Vgl. BSK OR II-WATTER/MAIZAR, Art. 727 N 9; CHK-OERTLE/HÄNNI, Art. 727-727a N 16.