Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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unabhängigen Stimmrechtsvertreter, welche durch die Generalversammlung gewählt werden. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Aktionärinnen und Aktionäre der unabhängigen Stimmrechtsvertreterin oder dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können.
• 6. Abschnitt: Statutenbestimmungen
Die Statuten müssen bestimmte Angaben zu den Aktivitäten und Anstellungsverhältnissen der Organe sowie zu den Vergütungen und dem Genehmigungsmechanismus enthalten.
• 7. Abschnitt: Vergütungsbericht
Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht, in dem die Vergütungen der Organmitglieder offen gelegt werden.
• 8. Abschnitt: Genehmigungen durch die Generalversammlung
Die Generalversammlung genehmigt prospektiv die fixe Vergütung und retrospektiv die variable Vergütung an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats. Es werden nicht die Vergütungen an die einzelnen Mitglieder dieser Organe genehmigt, sondern die jeweiligen Gesamtbeträge. Die Statuten können unter bestimmten Voraussetzungen einen anderen Genehmigungsmechanismus vorsehen.
• 9. Abschnitt: Unzulässige Vergütungen
Sämtliche Abgangsentschädigungen, Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden und Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon sind untersagt. Vergütungen für zusätzliche Arbeiten im Konzern sind zulässig, wenn sie im Vergütungsbericht offen gelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden.
• 10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Stimmrechte aus börsenkotierten Aktien im Interesse der Versicherten ausüben. Sie legen gegenüber ihren Versicherten offen, wie sie abgestimmt haben.
• 11. Abschnitt: Strafbestimmungen
Verstösse gegen die zwingenden Vorschriften der Verordnung werden strafrechtlich verfolgt.
• 12. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Die Verordnung wird stufenweise wirksam.
• 13. Abschnitt: Inkrafttreten
Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden.
3 Erläuterungen einzelner Bestimmungen
3.1 Geltungsbereich (Art. 1)
Artikel 1 Absatz 1 definiert den Geltungsbereich der Verordnung gegen die Abzockerei. Sie