Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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kann der Parallelismus der Erlassformen und Zuständigkeiten gewahrt werden. Der Bundesrat greift nicht formell in Bundesgesetze ein, deren Erlass der Bundesversammlung obliegt (Art. 163 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 BV).

2.2 Gliederung und Grundzüge

Die Gliederung der Verordnung folgt den verschiedenen betroffenen Rechtsgebieten:

• Aktienrecht (Abschnitt 2 bis 9),

• berufliche Vorsorge (Abschnitt 10) und

• Strafrecht (Abschnitt 11).

Die Bestimmungen zum Aktienrecht gliedern sich in die Bereiche Wahlen und Aufgaben der Organe und Personen, die von Art. 95 Abs. 3 BV in die Pflicht genommen werden (Abschnitt 2 bis 5), Regelung und Transparenz von vergütungsrelevanten Bereichen (Abschnitt 6 und 7) und Zulässigkeit der Vergütungen der Organe (Abschnitt 8 und 9).

Die Verordnung gegen die Abzockerei sieht die folgenden Regelungen vor:

• 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Die Verordnung betrifft Aktiengesellschaften, deren Sitz in der Schweiz ist und deren Aktien an einer in- oder ausländischen Börse kotiert sind. Zudem enthält sie Regelungen zu den Vorsorgeeinrichtungen, die börsenkotierte Aktien halten.

• 2. Abschnitt: Generalversammlung

Die Generalversammlung erhält die unübertragbaren Befugnisse, die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses und die unabhängige Stimmrechtsvertretung zu wählen. Zudem muss sie sämtliche Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats genehmigen.

• 3. Abschnitt: Verwaltungsrat

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt ein Jahr; eine Wiederwahl ist möglich. Der Verwaltungsrat behält die unentziehbare und unübertragbare Aufgabe, den Vergütungsbericht zu erstellen. Die Generalversammlung wählt zudem die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrates.

• 4. Abschnitt: Vergütungsausschuss

Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Verwaltungsrats und werden jährlich von der Generalversammlung gewählt. Die Statuten bestimmen die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.

• 5. Abschnitt: Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Depot- und Organstimmrecht sind abgeschafft. Die einzig zulässige Art der institutionellen Stimmrechtsvertretung erfolgt durch die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den

11 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311).