Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 19 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Volksinitiative von Gastrosuisse «Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!» (12.074) fordert eine Anpassung von Artikel 130 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)1, um gastgewerbliche Leistungen dem gleichen Steuersatz zu unterstellen wie die Lieferungen von Nahrungsmitteln. Damit soll eine steuerliche Gleichbehandlung erreicht werden von Restaurants, deren Leistungen aktuell zum Normalsatz besteuert werden, und Anbietern von sogenannten „Take-away“-Leistungen, deren Leistungen im geltenden Recht als Lieferungen von Nahrungsmitteln zum reduzierten Steuersatz besteuert werden. Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Volksinitiative ohne Gegenentwurf.

Die WAK-N kam zum Schluss, dass sie das Anliegen der Volksinitiative grundsätzlich bejaht, jedoch deren Umsetzung als finanz- und sozialpolitisch nicht vertretbar erachtet. An ihrer Sitzung vom 24. Juni 2013 entschied sich die Kommission deshalb mit 14 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Erarbeitung eines indirekten Gegenentwurfs mittels einer Kommissionsinitiative. Nach dem Einverständnis der WAK-S verabschiedete die WAK-N an ihrer Sitzung vom 12. August mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen einen Gesetzesvorentwurf samt erläuterndem Bericht und beschloss die Eröffnung einer Vernehmlassung.

Am 19. August 2013 wurde ein Vernehmlassungsverfahren mit verkürzter Frist bis am 30. September 2013 eröffnet. Die Bundesversammlung muss bis spätestens zum 21. März 2014 eine Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative beschliessen. Damit auch der Ständerat die Volksinitiative vor Ablauf der Frist beraten kann, ist es zwingend, dass der indirekte Gegenentwurf der WAK-N und die Volksinitiative in der Wintersession im Nationalrat behandelt können.

2 Die Vernehmlassungsvorlage

Eine steuerliche Gleichbehandlung der gastgewerblichen und Take-away-Leistungen kann nicht bloss durch die Besteuerung der gastgewerblichen Leistungen zum reduzierten Satz erreicht werden, sondern - zumindest theoretisch - auch durch die Besteuerung der Takeaway-Leistungen zum Normalsatz. Notwendig hierfür ist allerdings eine zuverlässige Abgrenzung von Take-away-Leistungen und Nahrungsmittellieferungen. Im Wesentlichen unterscheiden sich Nahrungsmittellieferungen und Take-away-Leistungen bezüglich des Zeitpunkts des Verzehrs. Bei Take-away-Leistungen erfolgt der Konsum regelmässig unmittelbar nach dem Erwerb. Da das Unternehmen, das die Mehrwertsteuer bei der Kundschaft einziehen muss, nicht weiss, wann der Kunde oder die Kundin die Nahrungsmittel effektiv konsumiert, ist eine zuverlässige Abgrenzung zwischen Nahrungsmittellieferung und Take-away-Lieferung faktisch nicht möglich.

Die Unterstellung aller warm abgegebenen Speisen und Getränke unter den Normalsatz von 8 Prozent erwies sich als einzige Möglichkeit, wenigstens einen erheblichen Teil der Takeaway-Leistungen wie gastgewerbliche Leistungen zu besteuern. Bei der Abgabe warmer Speisen und Getränke ist in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle davon auszugehen,

dass diese unmittelbar nach dem Erwerb konsumiert werden und es sich somit um eine Take-away-Leistung und nicht um einen Einkauf von Nahrungsmitteln handelt.