Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 19 Seiten
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Der Gegenentwurf würde entgegen der Absicht der Volksinitiative die Gastronomie nicht
steuerlich bevorteilen. Die höheren Preise für warme Take-away-Leistungen würden kaum die Nachfrage nach gastgewerblichen Leistungen steigern. Eher würde der aus gesundheitlicher Sicht fragwürdige Konsum von kaltem Take-away zunehmen. Die Taxe occulte und somit die finanzielle Belastung bei warmen Nahrungsmittellieferungen durch Grossküchen an Alters- und Pflegeheimen, Spitälern und Schulen würde steigen.
Da mit dem indirekten Gegenentwurf der WAK-N zusätzliche Steuereinnahmen erzielt
werden, sehen einige Teilnehmende eine staatspolitisch bedenkliche Instrumentalisierung der Volksinitiative, welche eine steuerliche Entlastung der Branche zum Ziel hatte.
Die Selecta AG wendet ein, dass die Abgabe von Nahrungsmitteln aus Automaten nicht im Wettbewerb mit gastgewerblichen Leistungen oder Take-away-Leistungen stehe und keine über den Verkauf eines Nahrungsmittels hinausgehende Dienstleistung beinhalte, weshalb die Besteuerung von warmen Nahrungsmitteln aus Automaten zum Normalsatz willkürlich sei. Wie bis anhin sollten deshalb alle Umsätze aus Automaten zum reduzierten Satz besteuert werden.
4.3 Alternative Vorschläge
4.3.1 Gastgewerbesatz
Gastrosuisse und der Wirteverband Basel-Stadt, unterstützt von der BDP, schlagen einen „Gastgewerbesatz“ vor. Neu sollen dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen auch die heute zum Normalsatz besteuerten gastgewerblichen Leistungen (ohne Alkohol) unterstellt werden. Der Sondersatz solle von heute 3,8 Prozent auf 5,5 Prozent erhöht werden. Die damit verbundenen Steuermindereinnahmen von 260 Mio. Franken „lägen im Streubereich der Mehrwertsteuer und seien verkraftbar“.
Mit dem Gastgewerbesatz solle eine „verminderte Diskriminierung und willkommene Entlastung einer arbeitsintensiven Branche“ erreicht werden. Da die Mehrheit der Hotels auch gastgewerbliche Leistungen anböten, würden sie durch die Erhöhung des Sondersatz für die Beherbergung nicht benachteiligt. Hotelleriesuisse hat sich in ihrer Stellungnahme nicht zu diesem Vorschlag geäussert.
Da für diesen Vorschlag eine Verfassungsänderung nötig ist, handle es sich um einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative.
4.3.2 Unterscheidung warm/kalt auch für das Gastgewerbe
Die Fenaco-Gruppe schlägt vor, auch in der Gastronomie kalt abgegebene Nahrungsmittel zum reduzierten Satz und warm abgegebene Nahrungsmittel zum Normalsatz zu besteuern. Begründet wird dies damit, dass dadurch „die Gastgewerbebetriebe eine gewisse Steuerreduktion erfahren würden und damit an Wettbewerbsfähigkeit gewinnen, während die Takeaway-Betriebe keine Änderung erfahren. Die Steuerausfälle für Restaurantbetriebe dürften bei einer Beschränkung auf kalte Speisen in einem tragbaren Verhältnis zur erzielten Lösung sein“. Offenbar wurde von der Fenaco-Gruppe übersehen, dass es unter geltendem Recht keine unterschiedliche Besteuerung von warmen und kalten Take-away-Leistungen gibt.
Bemerkenswert an diesem Vorschlag ist jedoch, dass bei einem gleichzeitigen Verzicht auf eine unterschiedliche Besteuerung von Leistungen, die vor Ort konsumiert und solchen, die mitgenommen werden, eine vollständige Gleichbehandlung von gastgewerblichen und Takeaway-Leistungen erreicht würde. Weshalb allerdings die Abgabe von kalten Nahrungsmitteln