Vorlage Prot.
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten
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Diese deutsche Übersetzung des Protokolls III dient Informationszwecken und hat keine Rechtsgültigkeit. Massgebend ist die paraphierte Version des Protokolls III,
welche auf Französisch/Englisch vorliegt.
Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als
Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
einerseits
und
die Europäische Union
und
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik,
Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,
nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt,
andererseits,
zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend «Abkommen» genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,
gestützt auf das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf