Vorlage Prot.
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten
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automatisch Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten des genannten Protokolls eingeräumt.»
3. In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c durch den Verweis auf Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 2c, 4a, 4b, 4c und 4d ersetzt.
Art. 3
Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.
Art. 4
Die Anhänge II und III des Abkommens werden gemäss den Anhängen 2 beziehungsweise 3 dieses Protokolls geändert.
Art. 5
1. Die Anhänge 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieses Protokolls.
2. Dieses Protokoll sowie die Protokolle von 2004 und 2008 sind Bestandteil des
Abkommens.
Art. 6
1. Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union und von der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
2. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
Art. 7
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Abschluss des letzten Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens notifiziert worden ist. Art. 8
Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen. Art. 9
1. Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in zwei Urschriften in
deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer,
finnischer, griechischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,