Vorlage Prot.
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten
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Anhang 1
Übergangsmassnahmen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken
Kroatien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb des Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken durch Staatsangehörige der Schweiz und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum behandelt werden.
Selbständige Landwirte mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die sich in Kroatien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes noch anderen Verfahren als denjenigen, die für kroatische Staatsangehörige gelten.
Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, den im ersten Absatz genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.
Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Agrargrundstücksmarkts in Kroatien eintreten oder zu befürchten sind, notifiziert Kroatien diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 1 genannten siebenjährigen Übergangszeitraums dem Gemischten Ausschuss. In diesem Fall kann Kroatien die in Absatz 1 beschriebenen Massnahmen bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls anwenden. Diese Verlängerung des Übergangszeitraums kann auf bestimmte geografische Regionen beschränkt werden, die von den Störungen besonders betroffen sind.