Vorlage Prot.

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten

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ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ ZU AUTONOMEN MASSNAHMEN AB DEM TAG DER

UNTERZEICHNUNG

Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der Republik Kroatien vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Staatsangehörigen der Republik Kroatien Höchstzahlen fest, die ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 50 langfristige und 450 kurzfristige Arbeitserlaubnisse. Darüber hinaus werden jährlich 1000 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als vier Monaten zugelassen.