Vorlage Prot.

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten

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Sechsten Jahres 2602100

Siebenten Jahres 3002300

4d. Nach Ende des in den Absätzen 1c und 3d genannten Zeitraums gilt bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei folgende Regelung: Ist in einem Referenzjahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse einer der Kategorien nach Absatz 1c, die Arbeitnehmern und Selbständigen der Republik Kroatien erteilt wurden, um 10 % höher als der Durchschnitt der drei Jahre vor dem Referenzjahr, so kann die Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr für

Arbeitnehmer und Selbständige der Republik Kroatien einseitig auf den Durchschnitt der drei Jahre vor dem Anwendungsjahr plus 5 % und die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der drei Jahre vor dem Anwendungsjahr plus 10 % begrenzen. Im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr kann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden.

Abweichend vom vorherigen Unterabsatz gilt nach Ende des sechsten und des siebten Referenzjahrs folgende Regelung: Ist die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse einer der Kategorien nach Absatz 1c, die Arbeitnehmern und Selbständigen der Republik Kroatien erteilt wurden, um 10 % höher als die Zahl im Jahr vor dem Referenzjahr, so kann die

Schweiz für das Anwendungsjahr die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr und mehr für Arbeitnehmer und Selbständige der Republik Kroatien einseitig auf den Durchschnitt der drei Jahre vor dem Anwendungsjahr plus 5 % und die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr auf den Durchschnitt der drei Jahre vor dem Anwendungsjahr plus 10 % begrenzen. Im auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr kann diese Zahl auf die gleiche Höhe begrenzt werden.

4e. Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 4d

(1) Der Begriff «Referenzjahr» umfasst ein bestimmtes Jahr ab dem ersten Tag des Monats, an dem das Protokoll in Kraft tritt;

(2) der Begriff «Anwendungsjahr» bezeichnet das Jahr nach dem Referenzjahr.

5c. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1c, 2c, 3c und 4d, insbesondere die des Absatzes 2c über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität.

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben