Vorlage Prot.

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten

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die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als

Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (nachstehend «Protokoll von 2004» genannt), das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

gestützt auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur

Europäischen Union (nachstehend «Protokoll von 2008» genannt), das am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

in der Erwägung, dass die Republik Kroatien Vertragspartei des Abkommens werden soll,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Abkommens.

2. Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die

Republik Kroatien unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso

verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens.

Art. 2

Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen

vorzunehmen:

a) Die Republik Kroatien wird neben der Europäischen Union und deren anderen

Mitgliedstaaten in die Liste der Vertragsparteien aufgenommen.

b) In Artikel 10 des Abkommens werden nach den Absätzen 1b, 2b, 3b, 4c und 5b jeweils folgende Absätze 1c, 2c, 3c, 4d bzw. 5c eingefügt:

«1c. Die Schweiz kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem

Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr und mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Republik Kroatien sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen.