Vorlage Prot.
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten
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Übergangsmassnahmen angewandt und dem Gemischten Ausschuss ihre Absicht, diese auch weiterhin anzuwenden, notifiziert hat, die Massnahmen bis fünf Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so endet der Übergangszeitraum mit dem im ersten Unterabsatz definierten Zweijahreszeitraum.
Am Ende des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle in diesem Absatz genannten Beschränkungen aufgehoben.
3c. Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei kann die Schweiz bis zum Ende des in Absatz 1c genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der
Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbständigen, die Staatsangehörige der
Republik Kroatien sind, jährlich (pro rata temporis) gemäss dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse3 vorbehalten.
Bis zum Ende des Anzahl der Erlaubnisse für Anzahl der Erlaubnisse für
einen Zeitraum von einem einen Zeitraum von mehr als Jahr und mehr vier Monaten und weniger als einem Jahr Ersten Jahres 54543
Zweiten Jahres 78748
Dritten Jahres 103953
Vierten Jahres 1331158
Fünften Jahres 2502000
3d. Wenn die Schweiz beziehungsweise die Republik Kroatien die Massnahmen nach den Absätzen 1c, 2c und 3c auf Arbeitnehmer, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind,
angewendet haben und bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen notifizieren sie diese Umstände vor Ablauf des in Absatz 1c genannten Zeitraums dem Gemischten Ausschuss.
Auf Grundlage dieser Notifikation wird der Gemischte Ausschuss zu entscheiden haben, ob das notifizierende Land die Übergangsmassnahmen weiterhin anwenden kann. Im Fall einer positiven Stellungnahme des Gemischten Ausschusses kann das Land die in den
Absätzen 1c, 2c und 3c beschriebenen Massnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis sieben Jahre nach Inkrafttreten des genannten Protokolls anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1c genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf:
Bis zum Ende des Anzahl der Erlaubnisse für Anzahl der Erlaubnisse für
einen Zeitraum von einem einen Zeitraum von mehr als Jahr und mehr vier Monaten und weniger als einem Jahr
3 Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Art. 10 genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abk. (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die aufgrund der Prot. von 2004 und 2008 Vertragsparteien dieses Abk. wurden, sind. Sie werden ausserdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abk. betreffend Praktikantenaustausch zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliedstaaten erteilt werden.