Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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Konsumenten von erneuerbaren Strom zurückverteilt werden (s. Kap. 5.1.1.3).
8.3.1 Kriterien für die Erhöhung der Energieabgabe
Da die Energieabgabe bereits ab 2021 einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele leistet, ist sie im Vergleich zu Übergangsvariante A auf einem höheren Niveau einzuführen. Die Erhöhung und Anpassung der Energieabgabe soll sich nach dem Erreichungsgrad der bereichsspezifischen Zwischenziele richten. Die Überprüfung der Zielerreichung und eine allfällige Erhöhung der Energieabgabe müssen jeweils alle drei Jahre stattfinden und mit einer allfälligen Anpassung des Erhöhungspfades am Ende jeder Dreijahresperiode einhergehen.
8.3.2 Kriterien für die Absenkung der Förderung
Im Unterschied zu Übergangsvariante A dient die finanzielle Förderung nicht zur Sicherstellung der Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele. Die Zielerreichung wird bereits frühzeitig durch die Energieabgabe sichergestellt. Somit kann die Förderung rasch und nach einem vorgesehenen Pfad reduziert werden.
Aufgrund von Marktunvollkommenheiten und der Gewährleistung einer angemessenen Planungssicherheit sollen die Fördermassnahmen nicht bereits 2021 gestoppt werden sondern langsam über einen Zeitraum von 5 Jahren heruntergefahren werden.
Auch wenn in Übergangsvariante B bereits ab ca. 2025 keine neuen Fördertatbestände zur Geltung kommen, ist zu berücksichtigen, dass mit der KEV Finanzierungsverpflichtungen über 15 – 20 Jahre gemacht werden. Das bedeutet, dass auch nach 2025 ein Teil der Energieabgabe zur Finanzierung der KEV-Anlagen verwendet werden muss.
8.3.3 Zeitplan
Tabelle 8: Zeitplan Übergangsvariante B
1.1.2021 Einführung der Energieabgabe
2021-2025 Schrittweise Reduktion der Förderinstrumente anhand eines vorgesehenen
Entwicklungspfads
Erhöhung der Energieabgabe je nach Erreichung der indikativen Zwischenziele
2025 - … Energieabgabe als einziges Steuerungsinstrument
Anpassung der Energieabgabe je nach Erreichen der indikativen Zwischenziele
8.4 Verwendung weiterer energiepolitischer Instrumente
Unter weiteren Instrumenten werden nachfolgend verschiedene Vorschriften (Mindestvor-