Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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9 Auswirkungen auf andere Abgaben

In diesem Kapitel wird erörtert, wie Konflikte zwischen der Energieabgabe und gewissen anderen Steuern oder Abgaben zu behandeln sind. Die erste Wechselwirkung ergibt sich mit der Gesetzgebung zur Besteuerung des Schwerverkehrs (s. Kap. 9.1). Die Frage ist, ob diese Gesetzgebung eine Besteuerung des Schwerverkehrs oder indirekt des Privatverkehrs begrenzt. Die zweite Wechselwirkung betrifft den Effekt einer Energieabgabe auf die Einnahmen anderer Steuern, hauptsächlich über die senkende Wirkung auf den Treibstoffverbrauch (s. Kap. 9.2). Denn jedes eingesetzte Instrument zur Reduktion des Treibstoffverbrauchs, beispielsweise mittels Regulierung, wird sich auf die Einnahmen der Mineralölsteuer auswirken. Treibstoffe werden bereits durch die Mineralölsteuer belastet. Die resultierenden Einnahmen der Mineralölsteuer dienen sowohl der Finanzierung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr als auch dem allgemeinen Bundeshaushalt. Zudem ergeben sich auch Auswirkungen auf das BIP und damit auf andere Steuern. Die dritte Wechselwirkung entsteht, wenn eine andere Steuer oder Abgabe als Rückverteilungskanal verwendet wird (s. Kap. 9.3). Bei den beiden letzteren Punkten hat die Reduktion des Energieverbrauchs, obgleich aus Umweltsicht wünschbar, negative finanzielle Folgen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Sicherstellung der Haushaltsneutralität zu berücksichtigen sind. Jede Abweichung gegenüber der Haushaltsneutralität hätte über die Schuldenbremse Konsequenzen auf die anderen Ausgaben des Bundes. Eine Rückverteilung über eine Senkung der direkten Bundessteuer hätte auch Folgen für die Kantone.

9.1 Begrenzung der Schwerverkehrsbesteuerung

Begrenzen Artikel 85 der Bundesverfassung und Artikel 7 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) die Möglichkeiten zur Einführung einer Energieabgabe auf Treibstoffen?87 Abschnitt 9.1.1 beschreibt die beiden Artikel und die damit zusammenhängenden Fragen. Abschnitt 9.1.2 zeigt, dass die Bundesverfassung eine Energieabgabe nur insofern begrenzt, als Klimaexternalitäten nicht zweimal besteuert werden können.

9.1.1 Artikel 85 des Bundesverfassung und Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes

Artikel 85 Absatz 1 der Bundesverfassung besagt: «Der Bund kann auf dem Schwerverkehr

87 Das Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU schränkt die Möglichkeiten zur Einführung einer Energieabgabe auf den Treibstoffen nicht ein: Es legt zwar eine Obergrenze für die Verkehrsabgaben für die Durchfahrt durch die Schweiz von Norden nach Süden fest, die insbesondere die Abgaben pro km (oder pro t/km) umfasst, es betrifft jedoch nicht die Treibstoffabgaben. Gemäss Artikel 40 Absatz 4 und 5 des Landverkehrsabkommens ist der durchschnittliche Abgabebetrag für eine Durchfahrt durch die Schweiz (Basel nach Chiasso) mit einem 40 Tonnen LKW auf maximal 325 Franken begrenzt. In Absprache mit der Europäischen Union kann die Abgabe an die Teuerung angepasst werden. Der durchschnittliche Abgabebetrag ist gegenwärtig tiefer als dies gemäss Landverkehrsabkommen zulässig wäre. Artikel 8 des Schwerverkehrsabgabegesetzes legt eine Obergrenze von 3 Rappen pro Liter für die Schwerverkehrsabgabe fest. Diese Begrenzung gilt aber nur für die Schwerverkehrsabgabe und bezieht sich somit nicht auf eine Energieabgabe.