Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind».

Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes sieht vor: «Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen. Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Schwerverkehrs. Die Berechnung der externen Kosten und Nutzen wird periodisch durchgeführt. Sie muss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen». Externe Kosten sind beispielsweise: Unfälle, Lärm, gesundheitliche Auswirkungen der Luftverschmutzung, Schäden an Gebäuden, Auswirkungen auf Klima, Natur und Landschaft, Staus.

Weil der CO2-Ausstoss der Allgemeinheit Kosten verursacht, werden diese heute im Rahmen der externen Kosten (Klimakosten) in der LSVA erfasst. Es stellt sich die Frage, ob eine Energieabgabe mit Artikel 85 der Bundesverfassung und Artikel 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes kollidieren könnte. In diesem Fall wäre die Möglichkeit der Anwendung einer Energieabgabe auf den Schwerverkehr begrenzt. Der Spielraum für eine zusätzliche Abgabe auf Treibstoffe kann 2009 auf 20 Rappen pro Liter geschätzt werden.88 Er liegt damit etwas unter der in Variante 2 in Betracht gezogenen Energieabgabe auf Treibstoffen von maximal 29 Rappen pro Liter Benzin (für Diesel in der gleichen Grössenordnung).89 Die künftige Höhe der Marge ist dabei mit vielen Unsicherheiten behaftet. So werden gegenwärtig sowohl die externen Kosten des Strassenverkehrs als auch der Anteil des Schwerverkehrs an den Strassenkosten überprüft.90 Genauere Aussagen zur Höhe der künftig für eine zusätzliche Abgabe zur Verfügung stehenden Marge sind deshalb erst möglich, wenn die erwähnten Unsicherheiten bereinigt sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass sich die Energieabgabe bei der Nutzung dieses Spielraums in Konkurrenz mit der Mineralölsteuer befände.91 Der Bundesrat beabsichtigt, den Mineralölsteuerzuschlag um 12-15 Rappen pro Liter zu erhöhen.92 Die Lenkungswirkung einer Erhöhung der Mineralölsteuer ist die gleiche wie die Einführung einer Energieabgabe in derselben Höhe. Eine Neuberechnung mit dem Ecoplan-Modell unter Berücksichtigung dieser Mineralölsteuererhöhung ergäbe im Übrigen einen tieferen Wert. Aber die Verwendung der Einnahmen ist nicht dieselbe bei der Energieabgabe wie bei der Mineralölsteuer.

88 Die Zahl wurde folgendermassen berechnet: Im Jahr 2009 wurde von den LSVA-pflichtigen Fahrzeugen jährlich etwa 600 Millionen Liter Treibstoff verbrannt. Laut einer Zusammenstellung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) besteht ein Spielraum von rund 120 Millionen Franken. Der Spielraum beträgt somit

120 Millionen Franken / 600 Millionen Liter Treibstoff, das entspricht 20 Rappen pro Liter (von 75 auf 95 Rappen pro Liter).

89 Der CO2-Ausstoss beim Verbrennen eines Liters Diesel ist höher (2,66 kg CO2/l.) als bei einem Liter Benzin (2,33 kg CO2/l.). Quelle: http://www.bfe.admin.ch. Würden die Treibstoffe nur nach den CO2-Emissionen belastet, wäre die Abgabe auf Diesel somit 14 Prozent höher als auf Benzin.

90 Die neuen, unter der Federführung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) durchgeführten Berechnungen werden im Frühling 2014 vorliegen. Die Studie des Bundesamtes für Statistik «Aktualisierte Schätzung zum schwerverkehrsbedingten Anteil an den Strassenkosten» erscheint nicht vor Ende 2014.

91 Insofern eine Erhöhung des Zuschlags zur Finanzierung neuer Infrastruktur auch zum Nutzen des Schwerverkehrs dient, könnte sie jedoch zu einer Erhöhung der Obergrenze nach Artikel 7 führen.

92 Siehe Medienmitteilung vom 26. Juni 2013: http://www.uvek.admin.ch/dokumentation/00474/00492/index.html?lang=de&msg-id=49444.