Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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9.1.2 Artikel 85 der Bundesverfassung lässt Spielraum

Als Bemessungsgrundlage für die Energieabgabe kommen der CO2-Gehalt oder der Energieinhalt (oder eine Kombination beider Parameter) in Frage.

Auf den ersten Blick kann der CO2-Gehalt nicht kumulativ mit der LSVA und der (neuen)

Energieabgabe belastet werden. Diese Aussage ist allerdings zu relativieren: Wird die Energieabgabe bei den Treibstoffen aufgrund des CO2-Gehalts bemessen, so ist sie (auch) dem Schwerverkehr soweit zu belasten, als sie die von ihm verursachten und im Rahmen der LSVA abgegoltenen Kosten übersteigt. Im Umfang der überschiessenden Belastung hat die Energieabgabe offensichtlich Lenkungs- und nicht Kostenanlastungscharakter.

Keine Begrenzung einer Abgabe auf dem Energiegehalt der Treibstoffe durch Arti-

kel 85 BV

Der Energieverbrauch verursacht als solcher der Allgemeinheit keine Kosten und ist deshalb nicht Gegenstand der LSVA. Ausserdem hat die Energieabgabe ein Lenkungsziel und bezweckt im Gegensatz zur LSVA keine Kostenanlastung. Soweit deshalb die Energieabgabe den Energieinhalt belastet, ist keine Überschneidung mit der LSVA ersichtlich. Eine solche Energieabgabe ist daher auch dem Schwerverkehr zu belasten. Artikel 85 BV wird nicht tangiert.

Eine neue CO2–Abgabe auf Treibstoffe ist mit Artikel 85 BV kompatibel, sofern die gleiche Externalität nicht zweimal belastet wird

Bei der Besteuerung der CO2-Emissionen gilt Artikel 85 Bundesverfassung (Anrechnungspflicht). Es gibt zwei Möglichkeiten um der Anrechnungspflicht Rechnung zu tragen. Dabei erweist sich jedoch nur die erste als praktikabel:

Klimakosten nicht mehr in Artikel 7 SVAG anrechnen – Potentielle Ertragslücken bei der LSVA können durch eine Teilzweckbindung der neuen Energieabgabe

geschlossen werden.

Es wäre möglich, Artikel 7 dahingehend zu ändern, dass die Klimaexternalitäten nicht mehr bei der Berechnung der Obergrenze der Abgaben, sondern nur über die CO2- Abgabe angerechnet werden. Diese Änderung von Artikel 7 SVAG wäre mit Artikel 85 BV kompatibel. Dies würde zu einer Senkung der Obergrenze nach Artikel 7 führen. Ob es auch eine Senkung der Schwerverkehrsabgabe nach sich zöge, kommt auf die verbleibende Marge zwischen den in Artikel 7 angerechneten Abgaben und der durch den Artikel gesetzten Obergrenze an. Eine Senkung der Schwerverkehrsabgabe hätte Auswirkungen auf die Finanzierung der Bahn sowie auf die Kantone (ein Drittel des Reinertrags geht an die Kantone). Diese verkehrspolitisch unerwünschte

Ertragslücke müsste geschlossen werden. Sie müsste durch einen Teil der

Einnahmen aus der Energieabgabe kompensiert werden (Teilzweckbindung der neuen Energieabgabe im Gesetz).93 Die Bedingung der Haushaltsneutralität wird damit allerdings verletzt. Nach einer Hochrechnung war es 2009 bei auf 156 Millionen

93 Diese Kompensation würde im Endeffekt bedeuten, einen Teil einer Abgabe pro t*km (die Schwerverkehrsabgabe) durch einen Teil einer Treibstoffabgabe (Energieabgabe) zu ersetzen. Das würde gewisse Strassentransportunternehmen gegenüber anderen (meist ausländischen), die leichter im Ausland tanken könnten, benachteiligen. Damit die Kompensation finanziell neutral ist, muss bei deren Erstellung die Wirkung des Tanktourismus einbezogen werden.