Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Der Satz würde im Voraus angekündigt, um eine Wirkung auf die Entscheidung der

Steuerpflichtigen zu erzielen: Der Satz könnte so jeweils im Herbst für das nächste oder die nächsten Jahre festgelegt werden.124 Im Zentrum steht die Frage, inwieweit die

Steuersenkung als vorübergehend betrachtet würde, inwieweit dies die Wirkung auf den Entscheid der Steuerpflichtigen verringern würde, und inwieweit dieses Problem durch ein Ausgleichskonto, welches die Entwicklung der Steuersätze glättet, bewältigt werden könnte. Diese Art der Rückverteilung würde keinen Sinn machen, wenn die Lenkungswirkung

weitgehend verloren ginge.

Erhöhung des Kantonsanteils

Ein anderer Ansatz bestünde darin, die Steuersatzsenkung bei den Kantonen durch eine einmalige Anpassung ihres Anteils über die aktuellen 17 Prozent hinaus zu kompensieren. Angenommen, der Satz der direkten Bundessteuer würde in einem bestimmten Umfang reduziert, um einen Teil der Einnahmen der Energieabgabe rückzuverteilen. Wird der Anteil der Kantone im selben Umfang erhöht, erhalten die Kantone den gleichen Betrag, den sie erhalten hätten, wenn die direkte Bundessteuer nicht als Rückverteilungskanal gewählt worden wäre. Die Reform wäre für die Kantone nicht nur bei der Einführung, sondern auch danach neutral. Denn auch wenn die Steuerbasis aus anderen, von der Energieabgabe unabhängigen Gründen steigt, bleiben die Einnahmen der Kantone gleich hoch wie sie gewesen wären, wenn die direkte Bundessteuer nicht als Rückverteilungskanal gewählt worden wäre.125 Die Neutralität bei den Kantonen würde aber zulasten des Bundes erreicht, der allfällige Ausfälle alleine tragen müsste.

Einmalige Anpassung mit gleichem Risiko für Bund und Kantone

Mit dieser Variante soll eine periodische Anpassung vermieden werden. Ausserdem soll der Bund nicht allein alle Risiken tragen. Nach der Übergangsphase der schrittweisen Anhebung der Energieabgabe würde die Reduktion des direkten Bundessteuersatzes anhand der langfristigen Einnahmen der Energieabgabe kalibriert. Einer Reduktion der Basis der Energieabgabe würde somit von Anfang an Rechnung getragen. In der Phase, in der die Einnahmen der Energieabgabe schrumpfen, entstünde ein Überschuss, dessen Verwendung festzulegen wäre: zum Beispiel für den Schuldenabbau oder als pro Kopf Rückverteilung. Langfristig wäre der Haushalt ausgeglichen, wenn die Prognosen stimmen. Die Haushaltsneutralität wäre in dem Masse nicht mehr gewährleistet, als sich die Prognosen als falsch erweisen. Die Kantone würden wie bisher 17 Prozent der Einnahmen der direkten Bundessteuer erhalten und

124 Diese Rückverteilung wäre insofern ex-post, als zur Beibehaltung der Haushaltsneutralität die Vorjahreseinnahmen der Energieabgabe rückverteilt würden. Für die Steuerpflichtigen wäre sie jedoch ex-ante, da der Steuersatz, vor Jahresbeginn angekündigt würde, um Beschäftigung und Investitionen anzukurbeln.

125 Mathematisch ist die Summe, die die Kantone erhalten, gleich Steuerbasis * Steuersatz * Anteil der Kantone. Wird das Produkt «Steuersatz * Anteil Kantone» durch Anpassung des Kantonsanteils zur Kompensation der Steuersatzsenkung konstant gehalten, so werden die Einnahmen der Kantone variieren, wenn die Steuerbasis variiert, aber nicht anders sein als sie gewesen wären, wenn die direkte Bundessteuer nicht als Rückverteilungskanal gewählt worden wäre. Die Wirkung, die eine Senkung des direkten Bundessteuersatzes auf die Steuerbasis der direkten Bundessteuer hätte, wird hier nicht berücksichtigt (siehe Fussnote 121). Erfolgt die Berechnung des neuen Kantonsanteils ohne Einbezug dieses Effekts, ist die Rückverteilung über den Kanal der direkten Bundessteuer für die Kantone einträglich. Damit die Rückverteilung für die Kantone neutral ausfällt kann der neue Kantonsanteil zwar mit Einbezug dieses Effekts berechnet werden. Jedoch müsste dazu das Mass, in dem die Steuerbasis auf eine Senkung des Steuersatzes reagiert, quantifiziert werden.