Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Schecks als Mindereinnahme oder Ausgabe des Bundes geführt werden. Im ersten Fall bleiben die Quoten unverändert, im zweiten Fall steigen sie entsprechend an.

Die Fiskal- und Staatsquote würden gleich bleiben, wenn die Einnahmen der Energieabgabe vollständig durch die Senkung der direkten Bundessteuer natürlicher und juristischer Personen, der Mehrwertsteuer oder durch eine Senkung der AHV/ALV-Beiträge kompensiert würden.

Vollzugskosten

Die Vollzugskosten eines Lenkungssystem sind geringer als bei anderen Massnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs. Die Erhebung und Rückerstattung der Energieabgabe kann durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erfolgen. Dies kann für fossile Brenn- und Treibstoffe ohne grossen Mehraufwand über die bereits für die Erhebung der Mineralölsteuer bestehenden Kanäle der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) geschehen. Die Erhebung der Energieabgabe auf Strom kann aufgrund der bestehenden Datenbasis des Netzzuschlags nach EnG erfolgen.129 Der Vollzug der Energieabgabe würde auf bereits bestehenden Instrumenten aufbauen und nur einen begrenzten administrativen Mehraufwand verursachen. Die Rückverteilung würde entweder – analog zur heutigen CO2-Abgabe auf Brennstoffen – ohne Mehraufwand über die Krankenkassen / AHV-Ausgleichskassen abgewickelt oder in Form von Steuergutschriften über die kantonalen Steuerämter. Bei den kantonalen Steuerämtern würde ein gewisser Mehraufwand, insbesondere in der Einführungsphase, entstehen. Die Kompensation der Einnahmen der Energieabgabe über die Senkung bestehender Steuern oder Abgaben hätte geringe administrative Mehraufwendungen zur Folge. Die Kosten für den Vollzug der Befreiungen von energie- und treibhausgasintensiven Unternehmen, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, können je nach deren Ausgestaltung variieren. Eine erste Abschätzung dieser Vollzugskosten, basierend auf den heutigen Erfahrungen, finden sich in Kapitel 5.2.4.

10.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind von der Einführung eines Lenkungssystems grundsätzlich nicht direkt betroffen, da es sich bei der Energieabgabe um eine nationale Abgabe handelt und als Kompensation Steuern gesenkt werden, die in die Kompetenz des Bundes fallen. Auch die Rückverteilung der Einnahmen über die Krankenkassen oder die Ausgleichskassen betrifft die Kantone nicht. Die direkte Bundessteuer für natürliche und juristische Personen wird jedoch von den Kantonen für den Bund vollzogen und die Kantone sind mit 17 Prozent an den Einnahmen der direkten Bundessteuer beteiligt (Kantonsanteil). Bei einer Reduktion der direkten Bundessteuer, sei es für natürliche oder juristische Personen, reduziert sich der Kantonsanteil entsprechend. Hier gibt es entweder die Möglichkeit der periodischen Anpassung, der Erhöhung des Anteils der Kantone oder eine einmalige Anpassung, wobei sich im letzten Fall der Bund und die Kantone das Einnahmeausfallrisiko teilen. Eine vertiefte Diskussion dieser Kompensationsmöglichkeiten wird in Kapitel 9.3.3 geführt.

129 Falls eine nach Produktionsart differenzierte Abgabe auf Strom erhoben werden sollte, wäre mit Mehraufwand zu rechnen.