Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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dem Schutz vor Wettbewerbseffekten angerufen wird (Cosbey et al., 2012, S. 9, Box 2).
Nach dem Chapeau müsste die Schweiz die Voraussetzungen und Massnahmen anderer Länder zum Klimaschutz (z.B. EU ETS, Energieabgaben, Absorptionsfähigkeit von Emissionen durch den Urwald) oder zur Begrenzung der Risiken der Atomkraft mit einem Nach-/Erlass der Importabgabe anerkennen. Zudem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ziel und den Massnahmen hergestellt werden können. Ausserdem ist das Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung (CBDR-Prinzip) bei Grenzausgleichsmassnahmen für CO2-Abgaben zu beachten. Zudem müssten den unilateralen Massnahmen notwendigerweise Klimaverhandlungen mit den Handelspartnern über gemeinsame Massnahmen vorausgehen. Bei Ausnahmen von einer importseitigen Grenzausgleichsmassnahme werden Vorkehrungen notwendig, um Umgehungsmöglichkeiten der Importabgabe durch Umschlag der Waren über ausgenommene Drittländer zu verhindern («transshipment») (Cosbey et al., 2012, S. 10ff.).
Würde neben einer importseitigen Grenzausgleichsmassnahme eine exportseitige Grenzausgleichsmassnahme implementiert, würde dies eine Rechtfertigung der importseitigen Grenzausgleichsmassnahme unter Artikel XX GATT gefährden (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 99 und 104f.). Nach derzeitiger Rechtsauffassung der WTO-Gerichtsbarkeit würde eine exportseitige Grenzausgleichsmassnahme den mit einer importseitigen Grenzausgleichsmassnahme avisierten Zielen unter Artikel XX GATT zuwider laufen. Beispielsweise würde eine exportseitige Grenzausgleichsmassnahme für eine CO2-Abgabe eine Rückerstattung der Emissionskosten für Exporte beinhalten. Dieses dürfte höchstwahrscheinlich als Widerspruch zum Klimaschutzziel ausgelegt werden.
Diskriminierungsverbot gemäss FHA (Art. 18 FHA)
Auch hinsichtlich des Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Schweiz und der EU gibt es in Art. 18 das Verbot der diskriminierenden Behandlung gleichartiger importierter Erzeugnisse durch Praktiken interner steuerlicher Art. Dieser Artikel ist Art. 110 AEUV grundsätzlich nachgebildet, weshalb die Rechtsprechung hierzu auch für Art. 18 FHA herangezogen wird.59 Ein einheitlicher Steuersatz für importierte Elektrizität, unabhängig von der Art ihrer Erzeugung, ist gemäss Rechtsprechung des EuGH unzulässig, falls im Inland die Steuer nach der Art der Stromerzeugung differenziert wird.60 Werden die gleichartigen Erzeugnisse gleich besteuert, kann die Erhebung inländischer Abgaben auf Importe gerechtfertigt sein.
Exportseitige Grenzausgleichsmassnahmen
Subventionsrecht WTO (Art. VI Abs. 4 & Annex I GATT ad Art. XVI, ASCM)
Aus Wettbewerbsgründen ist eine reine importseitige Grenzausgleichsmassnahme nicht zielführend für die Schweiz, da aufgrund der Energieabgabe die EITE-Sektoren auf den Exportmärkten einen Wettbewerbsnachteil in Form höherer Kosten hätten. Daher sollte
59 BGE 131 II 271, E. 10.4.
60 Urteil des Gerichthofes vom 2. April 1998, Rechtssache C-213/96, Outokumpu Oy, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61996CJ0213:de:PDF.