Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Die politische Brisanz von Grenzausgleichsmassnahmen wird verdeutlicht durch den Versuch der EU, das EU- Emissionshandelssystem (EU ETS) für CO2-Emissionen des Luftverkehrs ebenfalls für Fluggesellschaften ausserhalb der EU anzuwenden und damit de facto eine importseitige Grenzausgleichsmassnahme einzuführen (Richtlinie 2008/101/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EC) (Ecoplan/WTI/UZH 2013, 21-23). Dies hat starke Opposition von den USA und ihren Fluggesellschaften sowie von Schwellenländern wie China, Indien und Russland hervorgerufen. Daraufhin hat die EU diese Massnahme trotz einer vor dem Europäischen Gerichtshof abgewiesenen Klage der US-Fluggesellschaften vorläufig (bis Ende 2013) sistiert und setzt auf eine Verhandlungslösung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).

5.2.1.3 Rechtliche Beurteilung

5.2.1.3.1 Umweltrecht und Klimakonvention

Für eine Abklärung der Rechtskonformität von Grenzausgleichsmassnahmen nach internationalem Handelsrecht müssten die rechtsprechenden Instanzen der Welthandelsorganisation (WTO) die Behandlung von Grenzausgleichsvarianten im Rahmen von internationalen Klimavereinbarungen berücksichtigen (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 78-80). Die rechtlichen Instrumente für eine globale Klimapolitik bestehen aus der im Jahr 1992 ins Leben gerufenen UN-Klimakonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll, welches sich in seiner zweiten Phase befindet (Vertragsdauer 2013-2020). Die Schweiz hat sich beiden Abkommen angeschlossen.

Weder das Kyoto-Protokoll noch die UN-Klimakonvention sehen explizit die Einführung unilateraler Handelsmassnahmen wie Grenzausgleichsmassnahmen zum Schutz des Klimas vor. Zugleich sind Grenzausgleichsmassnahmen nicht explizit ausgeschlossen (Art. 3.5

UNFCCC). An den bisherigen UN-Klimakonferenzen treffen jedoch Grenzausgleichsmassnahmen auf starke Opposition aus Schwellenländern wie Indien oder China.51 Diese sehen Grenzausgleichsmassnahmen als Verletzung der UN-Klimakonvention an, weil sie u.a. gegen das Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung (common but differentiated responsibility, CBDR) verstossen würden (Art. 3(1) UNFCCC). Danach sind ausdrücklich unterschiedliche Lasten für die Reduktion von Treibhausgasen für Industrie-,

Schwellen- und Entwicklungsländer vorgesehen. So ist eine Aufnahme von Grenzausgleichsmassnahmen im Rahmen der Post-Kyoto-Protokoll-Verhandlungen auf absehbare Zeit sehr unwahrscheinlich.

5.2.1.3.2 Internationales Handelsrecht

Das internationale Handelsrecht nach WTO betrifft auch die Freihandelsabkommen mit der EU sowie Drittstatten. Da es bisher keine Präzedenzfälle bei der WTO gab und die Massnahmen auf nicht-produktbezogene Produktions- und Prozessmethoden (npr-PPM) angewendet werden, ist die handelsrechtliche Unsicherheit von Grenzausgleichsmassnahmen für

51 Vgl. z.B. die Submission von Indien an der Klimakonferenz von Durban unter FCCC/CP/2011/INF.2/Add.1.