Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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eine CO2- und Stromabgabe hoch (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 80-90). Das WTO-Recht erlaubt grundsätzlich keine unterschiedliche Behandlung von Produkten aufgrund von Unterschieden in den Produktions- und Prozessmethoden, wenn sich diese nicht in den Produkten niederschlagen und es sich somit um «gleichartige» Produkte («like-products») handelt.52
Da sich Grenzausgleichsmassnahmen für die in der Schweiz vorgesehenen Energieabgaben auf nicht-produktbezogene Produktions- und Prozessmethoden beziehen würden, stellt sich die Frage, ob die jeweilige Energieabgabe gemäss WTO-Recht als indirekte Steuer eingestuft werden kann (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 84-90).53 Wird eine Energieabgabe nicht als indirekte Steuer qualifiziert, wäre eine Grenzausgleichsmassnahme für eine solche Energieabgabe unter WTO-Recht nicht zulässig. Bei einer Stromabgabe stellt sich die Problematik, dass es sich bei dem Besteuerungsgegenstand um einen Input handelt, der nicht physischer Bestandteil des Produkts ist.54,55 In diesem Fall wäre eine Grenzausgleichsmassnahme für eine Stromabgabe unter Artikel II Abs. 2a GATT unzulässig. Im Fall einer CO2-Abgabe sind sich Experten uneins darüber, ob diese als indirekte Steuer gemäss WTO-Recht angesehen werden kann oder nicht.56 So ist für beide Abgaben die Einführung von Grenzausgleichsmassnahmen aus rechtlichen Gründen fragwürdig.
Für eine WTO-gerechte Ausgestaltung von Grenzausgleichsmassnahmen müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei kommt für importseitige und exportseitige Grenzausgleichmassnahmen unterschiedliches WTO-Recht zur Anwendung.
Die EU schliesst den Erlass von Grenzausgleichsmassnahmen nicht aus, hat aber aktuell keine solchen Massnahmen erlassen.
Importseitige Grenzausgleichsmassnahmen
Allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. I Abs. 1 & Art. III Abs. 2 GATT)
Würde die einer importseitigen Grenzausgleichsmassnahme zugrundeliegende Energieabgabe als indirekte Steuer unter WTO-Recht anerkannt, müsste abgeklärt werden, ob diese Grenzausgleichsmassnahme dem allgemeinen Diskriminierungsverbot zuwider laufen würde (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 90-96). Danach sind gleichartige Produkte unabhängig von ihrer Herkunft gleich zu behandeln. Dabei darf nicht zwischen Importen verschiedener Herkunft (Prinzip der Meistbegünstigung, Art. I Absatz 1 GATT)57 sowie zwischen Importen und heimischen Produkten (Prinzip der Inländerbehandlung, Art. III GATT) diskriminiert werden. Ein
52 Nach herrschender Auffassung in der WTO bezieht sich die Definition der Gleichartigkeit auf die physischen Eigenschaften des Produkts (SECO 2011).
53 Als indirekte Steuern werden Abgaben definiert, die auf ein Produkt erhoben werden (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 84).
54 Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn Grenzausgleichsmassnahmen für eine Energieabgabe erhoben werden, mit der lediglich der direkte Stromverbrauch uniform besteuert wird (Ecoplan/WTI/UZH, 2013, S. 84). In diesem Fall wären Grenzausgleichsmassnahmen jedoch auf Stromimporte und –exporte beschränkt. Da der Energiesektor in der Schweiz kein gewichtiger EITE-Sektor ist, sind derartige Grenzausgleichsmassnahmen ökonomisch nicht zielführend für die Schweiz. Dieser Fall wird im Folgenden ausgeschlossen.
55 Gemäss Art. II Absatz 2a GATT muss ein Input physischer Bestandteil des Produkts sein.
56 Dafür spricht, dass es sich um eine Besteuerung des Konsums CO2-intensiver Produkte handelt, dagegen, dass auch die Produzenten/Produktionsfaktoren belastet werden.
57 GATT ist das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen der WTO (General Agreement on Tariffs and Trade).