Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Rechtspruch eines WTO-Streitbeilegungsgremiums im Fall Canada-Autos58 lässt vermuten, dass eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Importprodukte konform zum Grundsatz der Meistbegünstigung ist (Art. I Absatz 1 GATT), falls die Höhe der Importabgabe in keinerlei Zusammenhang zum Herkunftsland der Produkte steht. Allerdings würde eine Differenzierung der Importprodukte nach ihrem Emissions-/Energiegehalt (graue Energie) den Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. III Absatz 2 GATT, erster Satz) verletzen, wonach die Besteuerung der Importe nicht höher als die gleichartiger heimischer Produkte sein darf. De facto könnten die Importe dann nur mit der tiefsten inländischen Abgabe belastet werden.

Selbst wenn eine Grenzausgleichsmassnahme diese rechtlich sehr hoch angesetzte Hürde nehmen würde, wäre sie aufgrund der fehlenden Differenzierung nach dem Emissions-/Energiegehalt (graue Energie) weder ökonomisch noch ökologisch attraktiv.

Ausnahmeregelung (Artikel XX GATT)

Falls eine Grenzausgleichsmassnahme dem Diskriminierungsverbot zuwider läuft oder die an der Grenze auszugleichende Energieabgabe nicht als indirekte Steuer anerkannt wird, könnte sich ein Land auf die Ausnahmeklausel des GATT, den Artikel XX, berufen (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 100-105). Eine Ausnahme nach Artikel XX GATT ist unter anderem zum Schutz der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt, möglich. Eine CO2-Abgabe mit dem Ziel des Klimaschutzes könnte nach Artikel XX Absatz g GATT gerechtfertigt werden, wonach Massnahmen zulässig wären, die auf den Erhalt erschöpfbarer natürlicher Ressourcen zielen. Die Zielsetzung der Schweizer Stromabgabe ist allerdings ein erleichterter Atomausstieg und die Bewahrung einer autarken Stromversorgung (Versorgungssicherheit). Daher könnte sich die Schweiz in diesem Fall nicht auf Absatz g der Ausnahmeklausel berufen, sondern müsste sich auf Artikel XX Absatz b GATT stützen (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 101). Unter diesem Artikel könnte sich die Schweiz etwa darauf berufen, dass die Stromabgabe angesichts der Risiken der Kernenergie (Tschernobyl, Fukushima) zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit notwendig sei. Unter Absatz b bedarf es jedoch einer detaillierten Evaluation dieser Notwendigkeit, welche unter anderem Abklärungen über den Beitrag der ergriffenen Massnahmen zum angestrebten Ziel und die Verfügbarkeit angemessener weniger handelsrestriktiver Massnahmen vorsieht. Daher sind die rechtlichen Hürden unter Absatz b als deutlich höher als unter Absatz g einzuschätzen. Folglich sind die Chancen von Grenzausgleichsmassnahmen für eine Stromabgabe unter dem Ausnahmeartikel des GATT geringer als für eine CO2-Abgabe.

Würde eine Grenzausgleichsmassnahme unter Absatz b oder g des Artikels XX GATT zulässig sein, müssten zusätzlich noch die Auflagen des einleitenden Satzes des Artikels XX GATT erfüllt sein, des sog. Chapeau. Dieser verlangt, dass die Handelsmassnahmen nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung von Ländern mit den gleichen Voraussetzungen führen oder eine versteckte Protektion darstellen. Der Chapeau soll sicherstellen, dass die Ausnahmeklausel des GATT nicht aus protektionistischen Gründen wie

58 In diesem Fall ging es darum, dass Autohersteller, welche nach Kanada Autos importieren unter bestimmten Bedingungen vom Importzoll befreit werden können. Beispielsweise, wenn aus dem Verkaufserlös der Autos des Herstellers ein vorher festgesetztes Minimalaufkommen der kanadischen Mehrwertsteuer erreicht wird. Dagegen ist von Japan und der EU Klage eingereicht worden, da sie eine Bevorzugung von USamerikanischen Herstellern vermuteten.