Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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Schweiz und der EU sind staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Abkommen unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen.
Mit einem Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU könnten künftig überdies auch gewisse horizontale Bestimmungen zu den staatlichen Beihilfen im Strombereich für die Schweiz Anwendung finden. Diese Frage ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen.
Gemäss dem EU-Recht (Art. 107 AEUV) sind staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb zwischen verschiedener Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäss Art. 108 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die EU-Kommission grundsätzlich über die Einführung solcher Massnahmen in Kenntnis setzten (Anmeldepflicht). Erfüllt die Beihilfe die Kriterien der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzmassnahmen, kann die Beihilfe zulässig sein.65 Gewisse Umweltschutzmassnahmen sind gänzlich von dieser Anmeldepflicht freigestellt und gelten als mit den Vorschriften zu den staatlichen Beihilfen vereinbar.66
5.2.1.4 Administration und Umsetzung
Grenzausgleichsmassnahmen sind mit hohen administrativen Kosten für die Umsetzung behaftet, die bei den Zollbehörden und den Unternehmen im die Massnahmen einführenden Land und den importierenden Unternehmen (z.B. Selbstdeklaration) anfallen (Eco-
plan/WTI/UZH 2013, S. 106-115 u. 126). Dies ist auf die Komplexität der Kontrolle, der Berichterstattung und des Nachweises der CO2- und Stromintensität der Produkte zurückführen. Aus pragmatischen Gründen sollte daher der Umfang von Grenzausgleichsmassnahmen hinsichtlich der Sektoren und der Produkte begrenzt sein. Wie in Abschnitt 5.2.1.3.2 ausgeführt, darf aus rechtlichen Gründen eine Grenzausgleichsmassnahme den Anwendungsbereich der inländischen Abgabe nicht überschreiten, wobei eine exportseitige Grenzausgleichsmassnahme genau für dieselben Produkte und Sektoren wie die inländische Abgabe angewendet werden muss.
Experten empfehlen aus den oben genannten Gründen, sich auf die EITE-Sektoren zu konzentrieren, also diejenigen Branchen, welche energieintensiv und handelsexponiert sind. In der Schweiz fallen darunter die Industriesektoren Nichteisen, Metalle, Mineralien, Chemie, Papier, der Transportsektor und die Erdölraffinerien. Eine weitere Vereinfachung des Systems könnte erreicht werden, wenn man Grenzausgleichsmassnahmen auf Rohstoffe und
65 Zulässig sind beispielsweise Investitionsbeihilfen für Mehrkosten, Betriebsbeihilfen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, um die Differenz zwischen den Erzeugungskosten und dem Marktpreis des betreffenden Energieerzeugnisses auszugleichen, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermässigungen oder – befreiungen unter gewissen Voraussetzungen (Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzmassnahmen, 2008/C 82/01, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:082:0001:0033:de:PDF, Rz. 101 f. und 151 - 159). Die Kommission beabsichtigt, die Leitlinien bis Ende 2013 zu überarbeiten und harmonisieren.
66 Z.B. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 800/2008 Eine Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern, Art. 23 VO (EG) Nr. 800/2008 Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien, Art. 25 VO (EG) Nr. 800/2008 Beihilfen in Form von Umweltsteuerermässigungen.