Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 65Fedlex · Erläuternder Bericht
Energieproduzenten beschränken würde. Eine solche Regelung wäre jedoch ökologisch wenig effektiv und würde den Importeuren von Endprodukten gegenüber heimischen Herstellern einen Wettbewerbsvorteil einräumen. Im Gegenzug würde eine Beschränkung aber die Kontrollkosten für eine mögliche Umgehung einer Import- Grenzausgleichsmassnahme reduzieren («transshipment»).
Die Bestimmung des Energie-/Stromgehalts eines Produkts ist aus einer Reihe von Gründen mit diversen technischen und methodischen Komplikationen verbunden. So werden z.B.
selbst einfache Produkte wie Stahl mit unterschiedlich energieintensiven Technologien hergestellt. Die Herstellung von Produkten erstreckt sich vielfach über verschiedene Länder oder sogar Kontinente («global supply chains»). Ein Instrument für die Bestimmung des Energiegehalts sind Ökobilanzen, für die international aber noch kein anerkannter Standard existiert. Aufgrund dieser Komplexität wird empfohlen, sich auf den CO2-/ Energiegehalt der Endprodukte und der Energieträger zu konzentrieren (Cosbey et al. 2012, S. 14).
Zur Vereinfachung der Erhebung könnten Standards gesetzt werden, welche aber Schwierigkeiten haben, dem Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. III GATT) zu genügen. Diese müssten zudem den Bestimmungen im TBT- Abkommen der WTO (Technical Barriers to Trade) entsprechen. Daher wird empfohlen, Standards wie die beste verfügbare inländische Produktionstechnologie (BAT: Best available technology) oder die dominierende inländische Produktionsmethode (PMP: Predominant method of production) zu setzen. Für eine WTOkonforme Ausgestaltung sollte aber den Importeuren die Möglichkeit zur freiwilligen Deklaration eingeräumt werden. Diese Standards schränken jedoch die Effektivität von Grenzausgleichsmassnahmen hinsichtlich des Schutzes der Wettbewerbsfähigkeit und der Minimierung von Sickerverlusten bei CO2-Emissionen ein.
Schliesslich ist hinsichtlich der Rückverteilung der Einnahmen aus einer importseitigen Grenzausgleichsmassnahme zu beachten, dass eine direkte Rückverteilung an die betroffenen Sektoren gemäss WTO-Recht nicht zulässig wäre, eine Zweckbindung oder die Senkung anderer Steuern hingegen schon.
5.2.1.5 Ökonomische Auswirkungen
Inwieweit mit Grenzausgleichsmassnahmen das ökonomische Ziel des Erhalts der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer EITE-Sektoren erreicht werden kann, hängt wesentlich von den Handelsbilanzen der CO2-Emissionen und des Stroms ab. Die Schweiz ist in dieser Hinsicht ein Sonderfall. So fällt der Anteil der Nettoimporte (Importe abzüglich Exporte) von energiebasierten CO2-Emissionen und von Strom (inklusive in gehandelten Gütern enthaltenem Strom) am heimischen Verbrauch vergleichsweise hoch aus (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 34-39 u. S. 67-72). Der entsprechende Anteil der Nettoimporte von CO2-Emissionen lag im Jahr 2007 bei 99 Prozent und beim Strom bei 42 Prozent. Die Vergleichswerte z.B. der EU ETS-Länder betrugen nur 20 Prozent und 16 Prozent.67 Diese hohen Anteile manifestie-
67 EU ETS-Länder umfassen die EU27 sowie Liechtenstein, Island, Norwegen und Kroatien. Der Vergleich mit einer grossen Staatengruppe kann verzerrend sein. Je mehr Staaten in einer Gruppe zusammengefasst werden, desto geringer sollte tendenziell der Anteil der Nettoimporte werden.