Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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parallel zur importseitigen Grenzausgleichsmassnahme eine Export

Grenzausgleichsmassnahme implementiert werden. Eine exportseitige

Grenzausgleichsmassnahme muss einer Prüfung unter dem Subventionsrecht der WTO standhalten (Art. VI Abs. 4 & Annex I GATT ad Art. XVI, ASCM) (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 97-99).61 Dabei ist das Risiko als hoch einzuschätzen, dass exportseitige

Grenzausgleichsmassnahmen als verbotene Subvention gemäss WTO-Recht gelten (Art. 3.1 ASCM). Eine hohe Hürde für die Zulässigkeit einer exportseitigen

Grenzausgleichsmassnahme unter dem WTO-Subventionsrecht ist, dass die Energieabgabe als indirekte Steuer qualifiziert werden kann.62 Wird diese erste Hürde genommen, hängt die Zulässigkeit von Rückerstattungen im Rahmen von exportseitigen

Grenzausgleichsmassnahmen für eine CO2- und Stromabgabe davon ab, ob Produkte,

welche mit unterschiedlicher CO2-Intensität oder mit Strom unterschiedlicher Energieträger hergestellt werden, als gleichartig angesehen werden (Annex I ad Art. XVI GATT und

Fussnote 1 ASCM). Letzteres ist sehr wahrscheinlich. Die Zulässigkeit einer exportseitigen Grenzausgleichsmassnahme ist in diesem Fall an das Kriterium geknüpft, dass

Unternehmen nicht überkompensiert werden dürfen («not in excess») (ASCM Fussnote 1 und Bemerkung Ad Art. XVI GATT). Danach darf die Rückerstattung für Exporte die auf gleichartige heimische Produkte bezahlte Energieabgabe nicht übersteigen. Dies bedingt, dass die Rückerstattung für Exportprodukte nicht die tiefste inländische Abgabe für

gleichartige heimische Produkte übersteigen darf. Andernfalls würde eine

Grenzausgleichsmassnahme als verbotene Subvention qualifiziert. Danach könnten

energieintensive Unternehmen kaum vollständig oder sogar überhaupt nicht63 von der

Energieabgabe befreit werden. Um zu vermeiden, dass eine exportseitige

Grenzausgleichsmassnahme als verbotene Subvention gemäss WTO-Subventionsrecht (Art. 3 Abs. 1 ASCM) deklariert wird, müsste weiterhin eine Rückerstattung für alle von der

Energieabgabe betroffenen Unternehmen gewährt werden. Damit wäre selbst bei

Zulässigkeit unter WTO-Recht eine Export- Grenzausgleichsmassnahme weder ökologisch (drohende Sickerverluste, eingeschränkte Lenkungswirkung) noch aus Wettbewerbsgründen attraktiv.

Zudem ist der Ausnahmeartikel XX GATT nicht auf das Subventionsübereinkommen und damit auf exportseitige-Grenzausgleichsmassnahmen anwendbar (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 104).64 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine exportseitige Grenzausgleichsmassnahme aus handelsrechtlicher Sicht nur schwer umsetzbar ist.

Staatliche Beihilfen FHA (u.a. Art. 23 FHA)

Eine exportseitige Grenzausgleichsmassnahme muss auch dem bilateralen Recht zwischen der Schweiz und der EU standhalten. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ziff. iii FHA zwischen der

61 ASCM: WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Agreement on Subsidies and Counterveiling Measures).

62 Gemäss dem WTO-Subventionsübereinkommen (ASCM Fussnote 58) werden unter indirekten Steuern Abgaben wie Verbrauchs-, Umsatz- und Mehrwertsteuern verstanden, aber keine Steuern auf Einkommen und Vermögen (direkte Steuern) und Importgebühren.

63 Dies wäre der Fall, wenn die tiefste inländische Abgabe gleich Null ist.

64 Wie eine Export-Grenzausgleichsmassnahme die Chancen für eine Import-Grenzausgleichsmassnahme unter Artikel XX GATT beeinflusst s. Abschnitt 5.2.1.3.2.